Definition der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Ertragssteuer und gehört zu den sogenannten Real- oder Sachsteuern. Sie wird mit wenigen Ausnahmen von allen gewerblich tätigen Unternehmen erhoben. Nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) kommt sie insbesondere den Gemeinden zugute, an denen das gewerbesteuerpflichtige Unternehmen seinen Sitz hat. Die Gemeinden generieren rund die Hälfte ihrer Einnahmen über die Gewerbesteuer, Bund und Länder werden über die sogenannte Gewerbesteuerumlage daran beteiligt.
Grundlage der Besteuerung – der Gewerbeertrag des Unternehmens
Grundlage der Besteuerung durch die Gewerbesteuer ist der Gewinn, das Unternehmen aus einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgt je nach Rechtsform auf der Basis der steuerrechtlichen Regelungen für die Einkommenssteuer (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) oder Körperschaftssteuer (Kapitalgesellschaften), jedoch ist der Gewerbeertrag nicht mit der Gewinndefinition dieser beiden Steuerarten identisch. Die rechtlichen Vorgaben für die Gewerbesteuer werden durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.
Rechtlich wird die Erhebung der Gewerbesteuer damit begründet, dass Gewerbebetriebe die Infrastruktur der Gemeinden nutzen und für diese somit ein Kostenfaktor sind.
Unterschiedliche Gewerbesteuer-Hebesätze der Gemeinden
Für die Berechnung der Gewerbesteuer setzen die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. In den großen Städten und ihrem Umland sind sie in der Regel höher als in ländlichen Regionen. Der Grund dafür liegt darin, dass den Gemeinden in urbanen Ballungsräumen durch die gewerbliche Tätigkeit von Unternehmen höhere Ausgaben entstehen. Die individuellen Hebesätze der Gemeinden werden auf den vom Finanzamt berechneten Gewerbesteuermessbetrag angerechnet.
Jede Gemeinde legt die sogenannten Hebesätze für die Gewerbesteuer jährlich eigenständig fest. Seit 2004 gibt § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) einen Hebesatz von mindestens 200 % für die Gewerbesteuer vor. Im Einzelnen fallen die kommunalen Hebesätze für die Gewerbesteuer sehr unterschiedlich aus. In Nordrhein-Westfalen beliefen sie sich in fast allen Gemeinden auf mindestens 400 %. Auch im benachbarten Bundesland Rheinland-Pfalz lag der niedrigste Wert bei 310 und der höchste bei 450 %.
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb gründen, sind Sie verpflichtet, beim örtlichen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Das Gewerbeamt leitet diese Meldung an das Finanzamt weiter. Falls Sie zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet sind, übermitteln Sie diese zusammen mit Ihren anderen Steuererklärungen (Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer) einmal jährlich an das Finanzamt.
Das örtliche Finanzamt ist der richtige Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Höhe und die Zahlung der Gewerbesteuer. Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt jedoch direkt an die Gemeinde.
Ausgleichend zur Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmern und den Gesellschaftern von Personengesellschaften die Einkommenssteuer ermäßigt. Bei Kapitalgesellschaften – etwa einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist dagegen keine Reduktion der Körperschaftssteuer durch die Gewerbesteuer möglich.
Maßgeblich für die Berechnung der Gewerbesteuer ist ausschließlich der Gewerbeertrag Ihres Unternehmens, ihre Bemessungsgrundlage unterscheidet sich daher von den beiden anderen Steuerarten.
Gewerbesteuerpflicht
Ob Sie als Selbstständiger einen Gewerbebetrieb führen oder nicht, hängt von der Art Ihrer Tätigkeit ab. Ein Gewerbe, das beim lokalen Gewerbeamt anzumelden ist, unterliegt auch der Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuer. Die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes besteht dann, wenn Ihre Tätigkeit nicht freiberuflicher Art ist. Gewerblich tätige Unternehmer unterliegen gleichzeitig der Pflicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
Einsetzen der Gewerbesteuerpflicht
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der die Gewerbesteuerpflicht begründet, ist die Zielsetzung Ihrer Firma. Ihr Betrieb muss darauf ausgerichtet sein, Gewinne zu erwirtschaften und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, um der Gewerbesteuerpflicht zu unterliegen.
Wann die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer einsetzt oder endet, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt sie mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit und endet mit der Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften setzt sie mit dem Eintrag ins Handelsregister ein und endet mit der endgültigen Abwicklung der Gesellschaft.
Gewerbesteuer-Freibeträge
Wenn Sie mit einem kleinen Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssen. Gewerbesteuern fallen laut Gewerbesteuergesetz (GewStG) erst an, wenn der Gewinn Ihres Unternehmens den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr übersteigt. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften sind durch das Gesetz keine Freibeträge vorgesehen.
Bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eingetragene Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb können bei der Gewerbesteuer einen verminderten Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro geltend machen.
Verluste in der Gewerbesteuer
Verluste der vorhergehenden Jahre können vom Gewinn des aktuellen Jahres abgezogen werden und mindern dann die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Eine volle Anrechnung ist für Verluste von bis zu einer Million Euro möglich, darüber hinausgehende Beträge können zu 60 % geltend gemacht werden. Anders als bei der Einkommens- oder Körperschaftssteuer ist bei der Gewerbesteuer jedoch kein Verlustrücktrag aus dem aktuellen Jahr in das Vorjahr möglich.
Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht
Mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Freiberuflern müssen alle gewerblich tätigen Unternehmen Gewerbesteuer zahlen, sofern sie einen Gewinn erwirtschaften, der über den gesetzlich vorgesehenen Freibeträgen liegt.
Keine Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler
Wie Gewerbetreibende gehen auch Freiberufler einer selbstständigen Tätigkeit nach, sind jedoch grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit.
Freiberufliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden und die eine gehobene fachliche Ausbildung oder ein Studium voraussetzen. Typische freiberufliche Tätigkeiten sind etwa wissenschaftliche, unterrichtende, schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sie aufgrund ihres geistig-schöpferischen Charakters die Infrastruktur der Gemeinden nicht belasten, sodass für Freiberufler die Gewerbesteuerpflicht entfällt.
Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist, dass sie eigenverantwortlich und leitend tätig ausgeübt wird und dafür eine entsprechende Ausbildung nachgewiesen werden kann.
Der Begriff des Freiberuflers ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Hier ist festgeschrieben, wer aufgrund seiner Tätigkeit als Freiberufler gilt und deshalb keine Gewerbesteuer zahlen muss. Die Einschätzung, ob eine Tätigkeit als freiberuflich gilt, nimmt das Finanzamt vor.
Grundsätzlich als Freiberufler gelten die Angehörigen der sogenannten Katalogberufe, zu denen unter anderem Ärzte, Anwälte, Architekten und Ingenieure, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Psychotherapeuten und Heilpraktiker sowie Journalisten, Übersetzer, Schriftsteller und Künstler zählen. Neben den Katalogberufen erkennt das Finanzamt auch Tätigkeiten als freiberuflich an, deren Charakter diesen Berufen weitgehend entspricht.
Mischformen: Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit
Sollte ein Selbstständiger neben seiner freiberuflichen Tätigkeit noch eine andere Aufgabe ausführen, die einen eher gewerblich geprägten Charakter hat, kann dafür allerdings eine Gewerbesteuerpflicht anfallen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie der Gewerbesteuerpflicht unterliegen oder nicht, lohnt sich eine Anfrage beim Finanzamt, um den Sachverhalt eindeutig zu klären.
Wenn bei einer solchen gemischten Tätigkeit der freiberufliche Anteil überwiegt, wird das Finanzamt die Freiberuflichkeit in der Regel anerkennen. Anderenfalls sollten Sie die beiden Bereiche in Ihrer Buchhaltung voneinander separieren und dafür auch getrennte Geschäftskonten führen. Gewerbesteuer fällt dann nur auf den Gewinn aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit an, sofern der jährliche Freibetrag überschritten wird.
Freelancer versus Freiberufler
Freelancer sind dagegen nicht automatisch Freiberufler, obwohl die beiden Begriffe oft synonym verwendet werden. Bei Freelancern handelt es sich um freie Mitarbeiter, die selbstständig auf Auftragsbasis tätig sind. Abhängig von ihrem beruflichen Profil können sie Gewerbetreibende oder Freiberufler sein.
Berechnung der Gewerbesteuer
Ausschlaggebend für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der „Gewinn aus Gewerbebetrieb“, aus dem sich nach diversen Hinzurechnungen und Kürzungen der Gewerbeertrag ergibt. Infrage kommende Hinzurechnungen und Kürzungen werden im Gewerbesteuergesetz (GewStG) durch § 8 und 9 geregelt. Gesetzliche Vorgaben zur Ermäßigung der Gewerbesteuer finden sich außerdem im Einkommenssteuergesetz (§ 35 EStG).
Der Gewerbeertrag wird mit der pauschalen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Das so berechnete Ergebnis – der Gewerbesteuermessbetrag – wird im nächsten Schritt mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Beträgt der Hebesatz zum Beispiel 400 %, entspricht dies einem Multiplikator von 4,0. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Gesetzlich ist seit 2004 ein Hebesatz von mindestens 200 % vorgeschrieben.
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Jede Gemeinde hat laut Gewerbesteuergesetz (GewStG) das Recht, einen individuellen Hebesatz für die Gewerbesteuer festzulegen. Somit kann es gut sein, dass Sie für ein Gewerbe in Nürnberg einen anderen Hebesatz anwenden müssen als für ein Gewerbe mit dem Standort Würzburg. Die Hebesätze variieren nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch zwischen den Gemeinden innerhalb eines Bundeslandes. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie mit Ihrem Gewerbe einen so hohen Gewinn machen, dass Sie der Gewerbesteuer unterliegen, kann es eine gute Option sein, den Standort Ihres Unternehmens nach der Höhe des Hebesatzes zu wählen. Die kommunalen Hebesätze liegen bei mindestens 200 %, können in urbanen Ballungsräumen jedoch auch bis zu 450 % betragen.
Gewerbesteuererklärung
Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung einzureichen. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt diese Verpflichtung, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € im Jahr überschreitet. Die Gewerbesteuererklärung ist erforderlich, damit die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgen kann.
Als Grundsatz gilt zunächst, dass jeder Unternehmer, der Gewinne erzielen will und nicht als Freiberufler gilt, eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss. Solche Unternehmer bezeichnet man als „Gewerbetreibende“, wobei die Größe des Unternehmens eine untergeordnete Rolle spielt. Gewerbetreibende können also als Ein-Mann-Betrieb agieren oder eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigen.
Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung gilt für folgende Rechtsformen:
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit einem Gewinn oberhalb des Freibetrags
- Kapitalgesellschaften
- Versicherungsvereine
- Juristische Personen des Privatrechts (sofern sie einen wirtschaftlich ausgerichteten Geschäftsbetrieb führen)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Selbstständige, die ihre Firma in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen
- Unternehmen, die vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung erhalten.
Gewerbesteuererklärung abgeben: Darauf müssen Sie achten
Die Gewerbesteuer wird zwar an die Gemeinde gezahlt und von ihr eingefordert, doch die Gewerbesteuererklärung wird mit allen anderen Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht.
Anhand des Gewerbeertrags erstellt die Behörde den Gewerbesteuer-Messbescheid und schickt ihn an die Gemeinde. Diese setzt die Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz für die Gewerbesteuer multipliziert. So ergibt sich die Gewerbesteuer, die Sie letztlich zahlen müssen.
In der Regel werden die Erklärungen für Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer gemeinsam vorgelegt. Das Finanzamt prüft die in den Steuererklärungen angegebenen Daten und berechnet den Gewerbeertrag. Die Jahressteuererklärungen sind nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres innerhalb von sieben Monaten beim Finanzamt einzureichen. Diese Frist verlängert sich auf 14 Monate (bis zum Februar des Folgejahres), wenn mit der Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater beauftragt wird.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer
Vor allem für kleine Unternehmen und Gewerbetreibende in den ersten Jahren nach der Gründung kann sich aus der steuerlichen Belastung von Gewerbe- und Einkommenssteuer eine hohe Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt ergeben. Sie könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen für Steuerzahlungen zurückgelegt werden muss und für den Aufbau des Betriebes nicht mehr zur Verfügung steht.
Um eine steuerliche Überlastung zu vermeiden, kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Dazu mindert sich die Einkommenssteuer von Gewerbetreibenden um die 3,8-fache Höhe des Gewerbesteuermessbetrags. Begrenzt ist der Abzug auf die Gewerbesteuer, die tatsächlich zu zahlen ist. Die Anrechnung der Gewerbesteuer erfassen Sie in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage G für die Einnahmen aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit.
Gewerbesteuervorauszahlung
Aus der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung kann gegebenenfalls eine Pflicht zur Vorauszahlung der Gewerbesteuer resultieren. Der Vorauszahlungsbescheid wird durch die Gemeinde auf der Grundlage des aktuellen Gewerbesteuer-Messbescheids erstellt. Die Vorauszahlungen erfolgen an die Gemeinde. Gewerbesteuervorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn die einzelnen Vorauszahlungsraten bei mindestens 50 Euro liegen.
Außerdem kann das Finanzamt durch einen geänderten Gewerbesteuer-Messbescheid eine Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen in die Wege leiten, wenn der Steuermessbetrag um mehr als 20 % (mindestens 10 Euro) steigt oder die Veränderung mehr als 500 Euro beträgt.
Wenn Sie wegen voraussichtlich geringer Gewinne eine Senkung Ihrer Einkommenssteuervorauszahlungen beantragen, sollten Sie auch prüfen lassen, ob eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung möglich ist.
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer müssen vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November geleistet werden.
Tipps für die Gewerbesteuererklärung
Die Gewerbesteuer ist für viele Unternehmen nur schwer zu verstehen. Begriffe wie „Hinzurechnungen und Kürzungen“, „Messbetrag“ und „Hebesatz“ sind leicht zu verwechseln. Ein paar Tipps helfen, das Thema besser zu durchschauen und Fehler zu vermeiden:
- Seit 2008 darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden, um den Gewinn zu vermindern. Umgekehrt heißt das, dass Erstattungen für Gewerbesteuer, die zu viel gezahlt wurde, seit 2008 nicht mehr als eine Betriebseinnahme anzugeben sind.
- Wenn Sie als Gewerbetreibender eine Bilanz erstellen, müssen Sie eine Rückstellung für die Gewerbesteuer bilden und auf der Passivseite Ihrer Bilanz aufführen. Diese Rückstellung steht für einen Aufwand aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GUV), sie muss dem Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden. Unter Umständen führt die Rückstellung für die Gewerbesteuer dazu, dass der Wert Ihres Betriebsvermögens unter den Betrag von 235.000 Euro sinkt. In diesem Fall ist ein Investitionsabzugsbetrag für anstehende Investitionen erlaubt.
- Falls Sie mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden führen, müssen Sie den Gewerbesteuermessbetrag aufteilen. In diesem Fall darf jede Gemeinde nur einen Teil der gesamten Gewerbesteuer einfordern. Aufgeteilt wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Kommunen nach dem Verhältnis der Gehälter, die jeweils in den Gemeinden gezahlt werden. Allerdings gilt eine Beschränkung auf den Betrag von 50.000 Euro pro Person und pro Jahr. Gehälter für Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Wenn Sie diese Tipps beachten, vermeiden Sie unter Umständen unnötige und zeitaufwendige Rückfragen des Finanzamts, die dazu führen können, dass die Gewerbesteuererklärung und der Steuerbescheid im Nachhinein korrigiert werden müssen.
Fazit
Gewerbesteuerpflichtig sind mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben alle gewerblich tätigen Unternehmen. Freiberufler sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer ausgenommen. Das Finanzamt entscheidet, ob eine selbstständige Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist.
Der größte Teil der Gewerbesteuer fließt an die Gemeinden, die ihre Hebesätze dafür selbst bestimmen können. Als Untergrenze definiert der Gesetzgeber einen Hebesatz von mindestens 200 %. Daher unterscheidet sich die Höhe der Gewerbesteuer nicht nur zwischen den verschiedenen Bundesländern, sondern auch zwischen den einzelnen Kommunen. Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewinn/Gewerbeertrag, den Sie aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können pro Jahr einen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen und die von ihnen gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer anrechnen. Für Kapitalgesellschaften sind keine Freibeträge oder eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftssteuer vorgesehen.
Ihre Gewerbesteuer reichen Sie jährlich zusammen mit allen anderen Jahressteuererklärungen (Einkommens- oder Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer) beim Finanzamt ein. Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt in der Regel in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen. Jedoch wird die endgültige Höhe der Gewerbesteuer erst nach dem Einreichen Steuererklärung festgesetzt, wobei eventuell zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet oder zusätzlich fällige Beträge nachgefordert werden.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Alle Unternehmer, die gewerblich tätig und beim Gewerbeamt angemeldet sind, müssen Gewerbesteuer zahlen. Von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen sind lediglich land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Freiberufler.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro – Gewerbesteuer fällt erst bei höheren Gewinnen an. Außerdem können diese Unternehmer die von ihnen gezahlte Gewerbesteuer mit der Einkommenssteuer verrechnen.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Befreiung von der Gewerbesteuer für Freiberufler ist damit begründet, dass jemand, der einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, die Infrastruktur der Kommune nicht nennenswert belastet. Das liegt daran, dass nur bestimmte Berufe als freiberuflich gelten können. Maßgeblich dafür ist eine im Wesentlichen „geistig-schöpferische“ Tätigkeit. Eine verstärkte Nutzung der Infrastruktur ist bei solchen Berufen nicht gegeben und kann somit auch nicht in Rechnung gestellt werden.
Die Gewerbesteuer wird anhand Ihres Unternehmensgewinns („Gewinn aus Gewerbebetrieb“) berechnet. Das Finanzamt errechnet daraus unter Berücksichtigung verschiedener Hinzurechnungen und Kürzungen zunächst Ihren Gewerbeertrag und multipliziert diesen mit der pauschalen Steuermesszahl von 3,5 Prozent. Hieraus ergibt sich der Steuermessbetrag. Der Gewerbeertrag wird bei der Berechnung des Messbetrages für die Gewerbesteuer auf volle 100 Euro abgerundet. Die Gemeinden multiplizieren diesen Betrag nochmals mit ihrem jeweiligen Hebesatz. Der Hebesatz ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und wird in jedem Haushaltsjahr neu bestimmt.
Die kommunalen Hebesätze der jeweiligen Gemeinde können sich in urbanen und ländlichen Regionen beträchtlich unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen liegen sie in 96,5 % aller Gemeinden bei 400 % oder höher, in vielen anderen Bundesländern gibt es hier breitere Staffelungen.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt seit 2004 bei mindestens 200 %.
Bei Unternehmen mit einem hohen Aufkommen an Gewerbesteuer kann es sinnvoll sein, sich bei der Standortwahl auch an den Gewerbesteuer-Hebesätzen der jeweiligen Gemeinde zu orientieren. Der gesetzlich vorgeschriebene kommunale Hebesatz liegt bei mindestens 200 %, in urbanen Ballungsräumen müssen Sie jedoch mit Hebesätzen von mehr als 400 % rechnen.
Ihre Gewerbesteuererklärung reichen Sie zusammen mit Ihren anderen Jahressteuererklärungen beim Finanzamt ein, das den Gewerbesteuermessbetrag berechnet und an die Gemeinde weiterleitet. Für die endgültige Höhe der Gewerbesteuer spielen neben dem zu versteuernden Gewerbeertrag die individuellen Hebesätze der Gemeinde eine entscheidende Rolle. Die endgültige Höhe der Steuer wird daher durch die Gemeinde festgesetzt, von der Sie auch Ihren Gewerbesteuerbescheid erhalten. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Hebesatz von mindestens 200 %.
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In der Regel legt die Gemeinde, in der Sie gewerbesteuerpflichtig sind, Gewerbesteuervorauszahlungen fest, die quartalsweise (jeweils am 15. Februar, Mai, August und November) zu zahlen sind.