Lexikon
Geringwertige Wirtschaftsgüter

„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) sind bewegliche, selbstständig nutzbare Anlagegüter des Anlagevermögens, die in der Regel einer Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro netto (bis 2017: 410 Euro netto) nicht übersteigen.

Für GWGs besteht eine vereinfachte Abschreibungsmöglichkeit, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (sog. „Sofortabschreibung“). Alternativ können GWGs auch über die reguläre Abschreibungsmethode abgeschrieben werden.

Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind:

  • Büromaterialien wie Schreibgeräte, Ordner oder Locher
  • Computerzubehör wie Maus, Tastatur oder USB-Sticks
  • Werkzeuge wie Schraubendreher oder Hammer
  • Kleingeräte wie Wasserkocher, Toaster oder Kaffeemaschine für den Pausenraum
  • Büromöbel wie Stühle, Regale oder Beistelltische
  • Telefone und Faxgeräte
  • Digitalkameras oder Camcorder für betriebliche Zwecke
  • Softwarelizenzen
  • Leitern oder Arbeitsbühnen für Handwerker

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient lediglich als Orientierung.