Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) – in drei Phasen
Die Gründung einer AG lässt sich in drei voneinander abgegrenzte Phasen unterteilen: Vorbereitungsphase, die Errichtung einer Vorgründungsgesellschaft und die Aktiengesellschaft (AG) in Gründung.
Vorbereitungsphase
In der Vorbereitungsphase treffen die Gründer einer Aktiengesellschaft erste Absprachen zum Geschäftsmodell des Unternehmens, zum Aufbringen des Grundkapitals und ihrer späteren Zusammenarbeit in der Firma. In der Regel werden bereits in dieser Phase erste Kontakte zu potenziellen Investoren aufgebaut. Rechtliche oder finanzielle Verbindlichkeiten spielen in der Vorgründungsphase noch keine Rolle. Sie endet mit der Unterzeichnung eines Gründungsprotokolls durch die Unternehmensgründer.
Vorgründungsgesellschaft
Durch die Unterzeichnung des Gründungsprotokolls wird eine Vorgründungsgesellschaft etabliert. In dieser Phase müssen die folgenden offiziellen Gründungsschritte unternommen werden:
- Namensfindung der Gesellschaft
- Erstellung und notarielle Beglaubigung der Satzung
- Aktienausgabe und Erklärung der Gründer zur Aktienübernahme
- Bestellung des ersten Aufsichtsrates
- Bestellung des ersten Vorstandes durch den Aufsichtsrat
- Gegebenenfalls Bestellung des ersten Abschlussprüfers (bei börsennotierten Aktiengesellschaften, eine kleine AG ist nicht zur externen Prüfung ihres Jahresabschlusses verpflichtet)
Die Vorgründungsgesellschaft einer AG baut bereits erste rechtlich verbindliche Beziehungen zu Kunden, Investoren und anderen Geschäftspartnern auf. Zwar trägt sie bereits den Charakter einer juristischen Person, bis zum Abschluss der Gründung einer AG haften die Gründer für Verbindlichkeiten jedoch mit ihrem persönlichen Vermögen.
Aktiengesellschaft (AG) in Gründung
Sobald die Satzung der künftigen Aktiengesellschaft notariell beglaubigt wurde, erhält das Unternehmen den Status einer Aktiengesellschaft in Gründung. Bis zum Abschluss des Gründungsprozesses ist dem Firmennamen in der schriftlichen Kommunikation jetzt der Zusatz „in Gründung“ oder „i. G.“ hinzuzufügen.
Eine Aktiengesellschaft in Gründung unterliegt bereits allen rechtlichen Vorschriften für die Rechtsform der AG. Sie verfügt bereits über alle Organe der AG – also einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung. Obwohl sie ebenso wie die Vorgründungsgesellschaft teilrechtsfähig ist, gilt nach wie vor das Prinzip der persönlichen Haftung durch die Gründer.
In diese Phase der Gründung fallen die folgenden formalen Gründungsschritte:
- Erstellung eines Gründungsberichts durch die Gründer der AG
- Interne Prüfung des Gründungsberichts durch den Vorstand und den Aufsichtsrat
- Leistung der Aktieneinlagen durch die Gründungsaktionäre
- Bestätigung der Einzahlung der Bareinlagen der Gesellschaft auf ein Geschäftskonto der AG (über Sacheinlagen ist ein gesonderter Nachweis zu erbringen)
Nach der Einzahlung des Grundkapitals der AG in Höhe von mindestens 50.000 Euro kann der Notar die Gesellschaft zum Eintrag ins Handelsregister anmelden.
Die wesentlichen Gründungsschritte im Überblick
Für die Gründung einer AG (Etablierung der Vorgründungsgesellschaft, Aktiengesellschaft-Gründung im Innenverhältnis durch die Erstellung des Gründungsprotokolls)
- Erstellung und Beurkundung der Satzung der AG
- Übernahme der Aktien
- Bestellung der Organe der Gesellschaft – Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat
- Gründungsbericht und Gründungsprüfung
- Eintrag ins Handelsregister (Gründung einer AG im Außenverhältnis)
Bestellung und Beurkundung der Satzung
Die Satzung ist der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft. Das Aktiengesetz sieht für ihre Erstellung die sogenannte Satzungsstrenge vor – der Begriff bedeutet, dass alle rechtlichen Vorgaben dafür zwingend eingehalten müssen.
In der Satzung einer Aktiengesellschaft müssen mindestens die folgenden Punkte aufgenommen werden:
- Name der Gesellschaft
- Firmensitz
- Höhe des Grundkapitals (mind. 50.000 Euro)
- Anzahl und Nennwert der Aktien
- Aktienart (insbesondere Inhaberaktien, Namensaktien, Stammaktien oder Vorzugsaktien)
- Angaben zur Kommunikation von Bekanntmachungen der AG
- Anzahl der Vorstandsmitglieder oder Angaben zu den Regeln, nach denen ihre Anzahl festgelegt werden soll
In der Regel werden in der AG-Satzung weitere Inhalte vereinbart, die den Vorgaben des Aktiengesetzes jedoch nicht widersprechen dürfen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Festlegungen zu den Vertretungsbefugnissen des geschäftsführenden Vorstandes oder die Zusammensetzung des Aufsichtsrates handeln.
Die Satzung einer AG muss notariell beurkundet werden. Die Gründer der Gesellschaft sowie alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen zum Notartermin persönlich anwesend sein.
Aktienübernahme
Die Unternehmensgründer sind verpflichtet, alle Aktien der Gesellschaft zu übernehmen. Die Einlage dafür muss unmittelbar nach dem Notartermin geleistet werden. Der Wert der ausgegebenen Aktien muss mindestens dem für eine AG gesetzlich vorgeschriebenen Grundkapital von 50.000 Euro entsprechen. Nach oben gibt es dafür keine Grenzen. Die Aktienübernahme findet zeitgleich mit der notariellen Beglaubigung der Satzung statt.
Grundsätzlich ist es möglich, eine AG mit direkten Bareinlagen von nur 25 % des Mindestkapitals von 50.000 Euro – also mit 12.500 Euro – zu gründen. Ausstehende Einlagen sind in der Bilanz des Unternehmens auf der Passivseite auszuweisen, von bereits gezeichneten Kapitaleinlagen abzugrenzen.
Das Grundkapital für die Gründung einer AG kann auch in Form von Sacheinlagen eingebracht werden. Sacheinlagen können materielle Gegenstände wie Maschinen, Anlagen oder Immobilien, aber auch immaterielle Rechte, Wertpapiere oder Forderungen sein. Anders als Bareinlagen sind sie in voller Höhe zu erbringen. Außerdem müssen die Gründer einen Sachgründungsbericht erstellen, dessen Überprüfung später im Rahmen der Gründungsprüfung vorgenommen wird.
Bei Sachgründungen müssen der Gegenstand der Sacheinlagen und die Personen, von denen sie erworben wurden, in der Satzung festgehalten werden. Zudem sind in der Satzung ihr Gegenwert in Nennbetrags- oder Stückaktien oder die dafür gezahlte Vergütung anzugeben.
Bestellung der Organe der AG
Nach der Zustimmung zur Aktienübernahme durch die Gründungsaktionäre werden – noch in der Phase der Vorgründungsgesellschaft – die Organe der AG bestellt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Personen berechtigt, die Aktien der Gesellschaft gezeichnet haben.
Die Hauptversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat, der notariell beurkundet werden muss. Gegebenenfalls wird auch ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer für den ersten Jahresabschluss der AG bestellt. Die Bestellung des Vorstandes als dem geschäftsführenden Organ einer Aktiengesellschaft erfolgt anschließend durch den Aufsichtsrat.
Gründungsprüfung
Um die Gründung einer AG abzuschließen, muss die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister nehmen der Aufsichtsrat und der Vorstand der AG in Gründung zunächst eine interne Gründungsprüfung vor und erstellen einen entsprechenden Gründungsbericht.
Gegenstand der Gründungsprüfung sind die folgenden Punkte:
- Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer zur Aktienübernahme und zu den Einlagen auf das Grundkapital
- Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen und gegebenenfalls für den in der Satzung vereinbarten Gründerlohn
Zusätzlich zur internen Prüfung muss vor der Anmeldung zum Handelsregistereintrag eine externe Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere unabhängige sachkundige Stelle vorgenommen werden.
Eintragung der AG ins Handelsregister
Die Anmeldung der AG in Gründung zum Eintrag ins Handelsregister wird durch alle Gründer sowie die Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft gemeinsam beim zuständigen Registergericht vorgenommen. Hierfür sind Urkunden und weitere Dokumente zu verschiedenen Vorgängen während des Gründungsprozesses einzureichen. Hierzu gehören:
- Die notariell beglaubigte Satzung der Gesellschaft
- Urkunden und weitere Unterlagen zur Bestellung der Organe der AG
- Angaben zum Ausgabepreis der Aktien und zur Erbringung der Aktieneinlagen
- Der Gründungsbericht und die Ergebnisse der externen Gründungsprüfung
- Der Sachgründungsbericht bei Sacheinlagen
- Listen mit allen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Das Gericht prüft, anhand dieser Dokumente, ob die Aktiengesellschaft ordnungsgemäß und gesetzeskonform errichtet wurde, sodass die Gründung einer AG offiziell erfolgen kann. Für die Bewertung von Sachgründungsberichten werden, falls erforderlich, externe Gutachter hinzugezogen.
Die AG nach dem Handelsregistereintrag
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist rechtskräftig, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und dieser Eintrag veröffentlicht wurde. Hierdurch erhält die Gesellschaft endgültig ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Der Gründungsprozess der AG ist mit dem Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Haftung der AG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – eine persönliche Haftung der Aktionäre ist gesetzlich ausgeschlossen.
Außerdem muss die Gesellschaft nach dem Gründungsabschluss ins Transparenzregister eingetragen werden.
Häufig gestellte Fragen zur Gründung einer AG – FAQ
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten: Sie kann als Neugründung oder durch die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine AG erfolgen.
Die Neugründung einer AG geht in drei Phasen vor sich. Wesentliche formale Gründungsschritte sind die Unterzeichnung des Gründungsprotokolls durch die Gründer, die Erstellung der AG-Satzung und ihre notarielle Beglaubigung, die Bestellung der Organe der AG, eine externe Gründungsprüfung sowie der Eintrag der Gesellschaft ins Handelsregister. Mit dem Handelsregistereintrag ist die Gründung einer AG abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt setzt auch die beschränkte Haftung der Gesellschaft ein.
Maßgeblich für die Errichtung einer AG durch Umwandlung sind die Vorgaben des Umwandlungsgesetzes. Dabei kann es sich um die Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft – beispielsweise einer GmbH – in eine Aktiengesellschaft, die Verschmelzung von zwei bestehenden Gesellschaften zur AG oder die Abspaltung eines Unternehmensteils zur Gründung einer neuen AG handeln.
In der Vorgründungsphase einer Aktiengesellschaft entstehen noch keine Verbindlichkeiten und folglich auch keine Haftungsansprüche. Die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft und einer AG in Gründung haften für Verbindlichkeiten mit ihrem persönlichen Vermögen.
Die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung einer Aktiengesellschaft setzt erst mit dem Eintrag ins Handelsregister und somit mit dem Abschluss der Gründung einer AG ein. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt eine AG als eigenständige juristische Person, die in vollem Umfang mit den entsprechenden Rechten und Pflichten ausgestattet ist.
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird durch die Zeichnung von Aktien durch die Gründungsaktionäre erbracht. Dabei kann es sich um Sach- oder Bareinlagen handeln. Es wird in Aktien aufgeteilt. Die AG entscheidet, welche Art von Aktien sie dafür wählt. Als Optionen dafür stehen Nennwert- oder Stückaktien sowie Inhaber- oder Namensaktien zur Verfügung.
Die Einzahlung von Bareinlagen muss vor der Anmeldung zum Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden. Bei Bargründungen reicht es aus, zunächst ein Viertel des Grundkapitals der Gesellschaft in Form von Aktieneinlagen zu erbringen. Sacheinlagen sind grundsätzlich in voller Höhe aufzubringen.
Der größte Kostenfaktor bei der Gründung einer Aktiengesellschaft ist das Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000 Euro.
Weitere Kosten für die Gründung einer AG sind (Stand 2023):
- Notarkosten – mindestens 2.500 bis 3.000 Euro
- Kosten für den Handelsregistereintrag – zwischen 100 und 180 Euro
- Gewerbeanmeldung – kommunal unterschiedlich, zwischen zehn und 60 Euro
- Kosten für die IHK-Anmeldung – ab 80 Euro
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind mindestens vier bis sechs Wochen nötig. Bei Sachgründungen kann der Gründungsprozess durch die damit verbundenen Prüfungsanforderungen jedoch auch deutlich länger dauern, da der Marktwert der Sacheinlagen ermittelt und nachgewiesen werden muss.