„Große“ versus „kleine“ Aktiengesellschaft
Um auch kleinen und mittleren Unternehmen eine Alternative zur GmbH zu bieten, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1994 die Möglichkeit eingeführt, neben einer „großen“, kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft eine sogenannte „kleine“ AG zu gründen. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für beide Varianten der Aktiengesellschaft sind identisch – Besonderheiten der kleinen AG bestehen unter anderem darin, dass das Unternehmen keine Börsennotierung anstrebt und für seine Gründung nur ein kleiner Kreis von Aktionären nötig ist. Eine kleine AG kann auch mit einem einzigen Gesellschafter gegründet werden, der in Personalunion die Rollen des Aktionärs und des Vorstands wahrnimmt. Auf die Bestellung eines Aufsichtsrates und der Hauptversammlung kann jedoch auch bei einer kleinen AG nicht verzichtet werden.
Bestellung der drei Organe der AG – wichtiger Meilenstein der Gründung
Die Gründung einer AG lässt sich in allgemeiner Form in drei Phasen unterteilen:
- In der Vorbereitungsphase treffen die Gründer erste Absprachen zum Geschäftsmodell und der späteren Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und klären die Finanzierung ihrer Gründung. In der Regel finden bereits erste Gespräche mit potenziellen Investoren statt. Finanzielle und rechtliche Verbindlichkeiten sind in dieser Phase bisher nicht gegeben.
- Im nächsten Schritt wird eine Vorgründungsgesellschaft etabliert, die bereits als eigenständige juristische Person agiert. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter in dieser Phase mit ihrem persönlichen Vermögen. Zu den zentralen Aktivitäten in dieser Phase gehören die Erstellung der Satzung der Aktiengesellschaft, die Festlegung der Gesellschafter und die Verteilung der Gesellschaftsanteile. Sobald die Satzung festgestellt wurde und sich die Gesellschafter zur Übernahme aller Gesellschaftsanteile – also der Aktien – verpflichtet haben, wird als erstes Organ der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat bestellt. Anschließend können die Gründer den Wirtschaftsprüfer, der den Abschluss des ersten Geschäftsjahres der Aktiengesellschaft prüfen soll, sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat bestellen. Die Bestellung der Organe der Aktiengesellschaft fällt somit vollständig in die Phase der Vorgründungsgesellschaft.
- Sobald die Satzung der AG notariell beurkundet wurde, wird die Vorgründungsgesellschaft in eine AG in Gründung umgewandelt. Bis zum Eintrag ins Handelsregister sowie der Veröffentlichung des Handelsregistereintrags als dem Abschluss der Gründung gilt sie aus rechtlicher Sicht als sogenannte Vor-AG, deren Gesellschafter ebenfalls der persönlichen Haftung unterliegen. Sie muss bereits alle gesetzlichen Anforderungen an eine Aktiengesellschaft erfüllen. Zum Zeitpunkt des Übergangs von der Vorgründungsgesellschaft zur AG in Gründung sind bereits alle Organe der Aktiengesellschaft etabliert. Die Beschränkung der Gesellschafterhaftung auf das Stammkapital der Aktiengesellschaft setzt dagegen erst mit dem Gründungsabschluss ein.
Die Organe der AG
Die Aufgaben, Funktionen und Verantwortlichkeiten der Organe einer Aktiengesellschaft werden durch den Gesetzgeber definiert. Unabhängig davon, ob die Gesellschaft als kapitalmarktorientiertes Unternehmen oder als kleine AG gegründet wird, muss eine Aktiengesellschaft als Organe einen Aufsichtsrat, einen Vorstand und eine Hauptversammlung etablieren.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
Der Aufsichtsrat ist das erste Organ der Aktiengesellschaft, der im Gründungsprozess bestellt werden muss. Für die Gründung einer AG ist seine Bestellung gesetzlich vorgeschrieben. Der erste Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wird durch die Gründer der AG bestellt. Später erfolgt seine Wahl durch die Hauptversammlung und somit durch alle Aktionäre der Gesellschaft. In den Beziehungen zwischen dem Vorstand, der Hauptversammlung und den individuellen Aktionären nimmt er eine zentrale Rolle ein. Den Hintergrund dafür bilden der bei einer AG enorme unternehmerische Handlungsspielraum des Vorstands und die demgegenüber begrenzten Einflussmöglichkeiten der Aktionäre. Die Tätigkeit des Aufsichtsrates dient vor diesem Hintergrund dem Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre.
Aufgaben des Aufsichtsrates der AG
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
- Bestellung und Abberufung des Vorstands
- Beratung und Kontrolle des Vorstands
- Fortlaufende Überwachung der Geschäftsbücher, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss
Die zentrale Aufgabe des Aufsichtsrates der AG besteht in der Kontrolle der Vorstandstätigkeit und somit der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat muss gewährleisten, dass diese ordnungsgemäß und gesetzeskonform vor sich geht. Vorstandsentscheidungen werden durch den Aufsichtsrat im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bewertet. Um auf Probleme des Geschäftsverlaufes kurzfristig zu reagieren, kann er die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre in die Wege leiten. Neben der Bestellung des Gesamtvorstands besitzt der Aufsichtsrat das Recht, einzelne Vorstandsmitglieder zu bestellen oder abzuberufen.
Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrates der AG
Der Aufsichtsrat einer AG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Wenn mehr als drei Aufsichtsratsmitglieder berufen werden, muss ihre Gesamtzahl jeweils durch drei teilbar sind. Zudem legt der Gesetzgeber eine Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft fest, die nicht überschritten werden darf. Ausschlaggebend dafür ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft. Beispielsweise darf eine AG bei einem haftenden Grundkapital von bis zu 1,9 Millionen Euro nicht mehr als neun Aufsichtsratsmitglieder bestellen. Bei einem Kapital von mehr als zehn Millionen Euro können bis zu 21 Aufsichtsräte berufen werden.
Bei AGs mit über 500 Mitarbeitern ist entsprechend den Vorgaben des Mitbestimmungsgesetzes auch mindestens ein Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu entsenden, dessen Wahl durch die Mitarbeiter der AG erfolgt. Bei einer kleinen AG ist durch den Gesetzgeber keine Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgesehen. Im Rahmen einer internen Wahl bestimmt der Aufsichtsrat der AG einen Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Amtszeit des Aufsichtsrates
Die Amtszeit des Aufsichtsrates der AG beträgt maximal fünf Jahre. Der erste, durch die Gründer eingesetzte Aufsichtsrat bleibt bis zu seiner Entlastung auf der ersten ordentlichen Hauptversammlung im Amt, die anschließend einen neuen Aufsichtsrat bestellt.
Die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist durch Beschluss der Hauptversammlung möglich. Er muss mit einer Mehrheit von 75 % getroffen und – außer bei der kleinen AG – notariell beurkundet werden. Ebenso haben Aufsichtsratsmitglieder das Recht, ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederzulegen.
Alle Änderungen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Dem Änderungsantrag ist eine Liste aller Aufsichtsratsmitglieder beizufügen. Außerdem muss ihre Publikation in den in der Satzung der AG aufgeführten Geschäftsblättern erfolgen.
Rechtliche Stellung der Aufsichtsratsmitglieder und Haftung des Aufsichtsrates
Die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder einer AG handeln eigenverantwortlich und sind dabei nur zur Wahrnehmung der Interessen der Aktiengesellschaft verpflichtet. Sie unterliegen keinem Weisungsrecht, sind nicht an bestimmte Aufträge gebunden und können nicht zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet werden.
Der Aufsichtsrat einer AG hat die Pflicht, seine Aufgaben ordnungsgemäß und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Bei Pflichtverletzungen können die Aufsichtsratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung unterliegen. Haftungsansprüche werden vorrangig durch den Vorstand geltend gemacht. Falls dieser in einem möglichen Haftungsfall nicht tätig wird, können die Hauptversammlung oder einzelne Aktionäre eine Sonderprüfung bestellen oder eine Klagezulassung erzwingen. Falls erforderlich, ist es möglich, dafür einen besonderen Vertreter zu bestellen. In den Beziehungen zum Vorstand der AG gilt das Vertrauensprinzip: Der Aufsichtsrat kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Vorstand ihm zu seiner Geschäftstätigkeit wahrheitsgemäße Informationen übermittelt.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ einer Aktiengesellschaft. Er wird durch den Aufsichtsrat bestellt. Die Hauptversammlung und somit die Aktionäre haben darauf keinen Einfluss. Seine Amtszeit beträgt ebenso wie für den Aufsichtsrat maximal fünf Jahre. Bei einer erstmaligen Bestellung sind jedoch kürzere Fristen üblich.
Aufgaben des AG-Vorstands
Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung der AG und vertritt die Gesellschaft dabei sowohl nach innen als auch nach außen. Dabei hat ein AG-Vorstand laut Gesetz einen sehr weiten Handlungsspielraum. Er unterliegt grundsätzlich keinen Weisungen. Auf sein unternehmerisches Handeln können weder der Aufsichtsrat noch die Hauptversammlung direkten Einfluss nehmen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft den in der Satzung definierten Zweck erfüllt und muss dafür alle erforderlichen strategischen, operativen, finanziellen und personellen Entscheidungen treffen. Bei juristischen Auseinandersetzungen agiert der Vorstand als der offizielle Vertreter der Gesellschaft.
Zusammensetzung des Vorstands der AG
Dem Vorstand einer AG können eine oder mehrere Personen angehören. Ein Ein-Personen-Vorstand ist bei der kleinen AG möglich. Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro müssen – falls ihre Satzung nicht ausdrücklich eine Person als Vorstand vorsieht – mindestens zwei Vorstände bestellen. Bei einer Aktiengesellschaft mit mehreren Vorständen werden den einzelnen Vorstandmitgliedern bestimmte Verantwortungsbereiche/Ressorts zugewiesen. Konkrete Voraussetzungen für die Eignung als AG-Vorstandsmitglied werden durch das Gesetz nicht vorgegeben. Der Aufsichtsrat ist lediglich angehalten, als Vorstand nur geeignete Personen zu bestellen. Bestellungsverbote nach dem Aktiengesetz können sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter wirtschaftsrechtlicher Straftaten ergeben.
Abberufung vor Ende der Amtszeit
Der Aufsichtsrat besitzt das Recht, einzelne Vorstandsmitglieder nach einer groben Pflichtverletzung vor dem Ende ihrer Amtszeit abzuberufen. Hierfür ist ein Aufsichtsratsbeschluss erforderlich. Die gerichtliche Prüfung der Abberufung ist möglich. Die Erfüllung des Vertragsverhältnisses der Gesellschaft gegenüber einem abberufenen Vorstand ist hiervon nicht betroffen. Ebenso wie ein Mitglied des Aufsichtsrates kann auch ein AG-Vorstandsmitglied sein Amt von sich aus niederlegen.
Wenn eine Aktiengesellschaft Veränderungen der Zusammensetzung ihres Vorstands vornimmt, muss ebenfalls eine Anmeldung zum Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden, die anders als bei Aufsichtsräten jedoch lediglich deklaratorische Wirkung und folglich Mitteilungscharakter hat.
Vorstandshaftung in einer AG
Solange die Vorstandsmitglieder einer AG ihre Aufgaben nach den Grundsätzen sorgfältigen und gewissenhaften Wirtschaftens erfüllen, sind sie gegenüber den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich nicht haftbar. Dieser Haftungsausschluss betrifft Verluste der Gesellschaft während ihrer Amtszeit ebenso wie Haftungsansprüche Dritter. Zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftungsansprüche können entstehen, wenn einem Vorstandsmitglied Verstöße gegen seine Sorgfaltspflicht nachgewiesen können.
Die Hauptversammlung
Das dritte Organ der AG ist die Hauptversammlung der Aktionäre und somit der Anteilseigner der Gesellschaft. Ihr Verhältnis zu den beiden anderen AG-Organen Vorstand und Aufsichtsrat sowie ihre Rechte, Pflichten und Kompetenzen werden durch das Aktiengesetz ausführlich geregelt. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass das rechtlich definierte Kompetenzgefüge der Organe der Aktiengesellschaft weder durch die Satzung der Gesellschaft noch durch einzelne Beschlüsse der Hauptversammlung geändert werden können.
In der Hauptversammlung der AG üben die Aktionäre ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter und Teilhaber des Unternehmens aus. Anders als die Hauptversammlung einer GmbH ist sie ein reines Beschlussorgan.
Aufgaben und Beschlussrechte der Hauptversammlung der AG
Die Hauptversammlung einer AG ist nach dem Aktiengesetz in den folgenden Fällen zu einer Entscheidung durch Beschluss befugt:
- Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder (mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat)
- Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates
- Bestellung des Abschlussprüfers
- Gewinnverwendung
- Kapitalmaßnahmen (Kapitalbeschaffung, Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung)
- Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen
- Eingliederung von Tochtergesellschaften
- Zustimmung zur Übertragung des vollständigen Vermögens der Aktiengesellschaft
- Nachgründung und Nachgründungsvorgänge
- Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung einzelner Vorgänge im Rahmen der Gründung oder der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands
Umwandlungsgesetz
Weitere Beschlussbefugnisse ergeben sich für die AG-Hauptversammlung vorwiegend aus dem Umwandlungsgesetz. Hierunter fällt etwa ihre Zustimmung zur Fusion mit einem anderen Unternehmen, zur Aufspaltung der Gesellschaft und der Ausgliederung einzelner Unternehmensbereiche sowie zu einem Rechtsformwechsel.
In die laufende Geschäftsführung kann die Hauptversammlung der AG nur in einem Fall einbezogen: Wenn eine Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung durch den Aufsichtsrat erfordert, diese jedoch verweigert wird, hat der Vorstand die Möglichkeit, in dieser Sache die Hauptversammlung anzurufen und eine Beschlussfassung darüber zu verlangen. Abgesehen davon sind Beschlüsse der Hauptversammlung in Geschäftsführungsfragen rechtlich nicht verbindlich und sollten in der Praxis unterbleiben.
Einberufung der Hauptversammlung
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung entscheiden die Aktionäre auf der Grundlage des Jahresabschlusses über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Ihre Einberufung muss einmal jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres erfolgen und ist gesetzlich vorgeschrieben. Ihre Organisation und Durchführung fällt in den Verantwortungsbereich des Vorstands. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt in den in der Satzung festgelegten Gesellschaftsblättern. In der Einladung müssen Name und Sitz der Aktiengesellschaft, die Tagesordnung sowie der Termin der Hauptversammlung angegeben werden. Wenn dem Unternehmen alle Aktionäre namentlich bekannt sind, kann auf die öffentliche Publikation verzichtet und die Anteilseigner per Einschreiben eingeladen werden.
Eine außerordentliche AG-Hauptversammlung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt werden – beispielsweise wenn das Wohl der Gesellschaft oder eine qualifizierte Minderheit von Aktionären die Einberufung verlangen.
Bei der Einladung zur Hauptversammlung müssen die Frist- und Formvorschriften des Aktiengesetzes eingehalten werden – anderenfalls können sämtliche Beschlüsse der Versammlung nichtig sein. Auf die Tagesordnung können Aktionäre Einfluss nehmen, wenn sie mindestens 5 % des Grundkapitals halten oder zusammen mindestens einen anteiligen Betrag von 500.000 Euro halten. Die gleichen Anteilsvoraussetzungen gelten, wenn Aktionäre die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Mitglied eines AG-Aufsichtsrates können ausschließlich natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen werden. Ausschlusskriterien bestehen, wenn eine Person bereits in zehn anderen Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied, gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, bei der ein Vorstand der eigenen Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist. Wer in den letzten beiden Jahren Vorstandsmitglied einer börsennotierten Aktiengesellschaft war, kann nur dann in ihren Aufsichtsrat bestellt werden, wenn er von Aktionären vorgeschlagen wird, die mindestens 25 % der Stimmrechte halten. In der AG-Satzung können weitere persönliche Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates festgehalten werden.
Mit der Vorgabe der Weisungsunabhängigkeit des Vorstands einer AG will der Gesetzgeber eine unabhängige und sachbezogene Geschäftsführung der Gesellschaft sicherstellen. Beispielsweise ist der Vorstand der AG auf dieser Grundlage auch dazu berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die den individuellen Interessen eines Hauptaktionärs zuwiderlaufen. Der Aufsichtsrat agiert als Kontrollinstanz, jedoch nicht als Weisungsinstanz gegenüber dem Vorstand.
Der Ablauf einer AG-Hauptversammlung ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben, daneben spielen dafür sogenannte etablierte Gepflogenheiten eine Rolle. Pflichtbestandteile einer ordentlichen Hauptversammlung sind beispielsweise der Bericht des Vorstandes und der Bericht des Aufsichtsrates.
Die Aktionäre haben das Recht, vom Vorstand Auskunft über bestimmte Geschäftsangelegenheiten einzuholen, sofern diese Informationen der Beurteilung eines Tagesordnungspunktes dienen. Jedoch hat der Vorstand das Recht, die Auskunft zu verweigern, wenn der Gesellschaft aus der Veröffentlichung dieser Informationen Nachteile entstehen könnten.
Stimmberechtigt sind in der AG-Hauptversammlung alle Personen, die im Besitz von Stammaktien der Gesellschaft sind. Das Ausmaß ihres Stimmrechts richtet sich nach der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien. Vorzugsaktien begründen dagegen kein Stimmrecht für den Aktionär. Die meisten Beschlüsse der Hauptversammlung erfordern lediglich eine einfache Mehrheit. Für manche Entscheidungen ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit nötig – hierfür muss nicht nur eine Mehrheit der Stimmen, sondern auch des anwesenden Grundkapitals gegeben sein. Für Satzungsänderungen oder die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsrates ist eine Drei-Viertel-Mehrheit des anwesenden Grundkapitals erforderlich.
Nach einer entsprechenden Novellierung des Aktiengesetzes kann die AG-Hauptversammlung auch virtuell durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Vorstand und Aufsichtsrat müssen sich dabei gemeinsam an einem Ort befinden. Außerdem muss die Möglichkeit zur Ausübung des Auskunftsrechtes über digitale Kommunikationsmittel gegeben sein.