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Die GmbH als Rechtsform

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählt zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Ihr Anteil an der Gesamtzahl der Unternehmen lag im Jahr 2019 bei etwa 15 %. Im Ranking der Rechtsformen liegt die GmbH nach den Einzelunternehmern auf dem zweiten Platz. Auch Gründer entscheiden sich oft für eine GmbH. Der wichtigste Grund dafür liegt darin, dass die Haftung der Gesellschaft auf ihr Stammkapital beschränkt ist. Gleichzeitig sorgt das eingezahlte Kapital der Gesellschaft für Haftungssicherheit gegenüber Geschäftspartnern und Investoren.
Geschrieben von
Charlotte Ruzanski
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter HaftungFoto: iStock
GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Essentials
  • Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine deutsche Rechtsform.
  • Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Ihre rechtlichen Grundlagen werden durch das GmbH-Gesetz geregelt.
  • Wesentliche Vorteile einer GmbH bestehen in der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung und einer guten Reputation im Markt, da für Geschäftspartner Haftungssicherheit besteht.
  • Um eine GmbH zu gründen, schreibt der Gesetzgeber ein Stammkapital von mindestens 25.000 € vor.
  • Zulässig ist die GmbH-Gründung jedoch bereits mit einem Stammkapital von 12.500 € – bis zur Einzahlung des kompletten Stammkapitals haften die Gesellschafter für den ausstehenden Teil mit ihrem persönlichen Vermögen.
  • Die beschränkte Haftung der GmbH setzt erst mit dem Eintrag ins Handelsregister und somit mit dem Abschluss der Gründung ein.

Die Rechtsform der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft, deren Rechtsgrundlagen im deutschen Wirtschaftsrecht bereits seit 1898 verankert sind. Der gesetzliche Rahmen für die Gründung und Führung einer GmbH werden durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Im Jahr 2008 erfolgte eine umfassende Überarbeitung des GmbHG. Zur Erleichterung von Unternehmensgründungen wurde seinerzeit unter anderem die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) eingeführt.

Als Kapitalgesellschaft besitzt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Status einer juristischen Person. Als juristische Person verfügt sie über eigene Rechte und Pflichten, deren Ausübung durch mindestens einen Geschäftsführer wahrgenommen wird. Die Geschäftsführung einer GmbH können Gesellschafter oder angestellte Geschäftsführer übernehmen. Sie vertreten die GmbH nach außen.

Eine GmbH kann Eigentum erwerben und Rechte an Marken, Patenten oder Lizenzen halten. Vor Gericht kann sie als Klägerin oder Beklagte agieren. Die Gründer und Inhaber einer GmbH werden als Gesellschafter bezeichnet.

Eine GmbH gründen können Sie in allen Geschäftsfeldern, sofern diese einen legalen Zweck verfolgen. Sie kann als Ein-Mann-GmbH oder von einer beliebigen Anzahl von Gesellschaftern gegründet werden. Ein Gesellschafterwechsel oder die Aufnahme weiterer Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt erfordern eine notarielle Beglaubigung – beides ist jedoch ohne größeren Aufwand möglich.

Das zentrale Merkmal einer GmbH besteht in der auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkten Haftung der Gesellschafter. Der Gesetzgeber schreibt für Unternehmen dieser Rechtsform ein Mindestkapital von 25.000 € vor.

Vorteile und Nachteile von GmbHs

Vorteile
  • Haftungsbeschränkung
  • Haftungssicherheit für Geschäftspartner
  • Kapitalbeschaffung durch Erhöhung der Gesellschafteranteile oder Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Unkomplizierter Gesellschafterwechsel
  • Steuerliche Vorteile

Nachteile
  • Mindestkapital von 25.000 €
  • Verpflichtung zur doppelten Buchführung
  • Verpflichtung zur Erstellung von Bilanz und Jahresabschluss
  • Im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften aufwändigere Gründung

Wesentliche Vorteile einer GmbH

  • Haftungsbeschränkung: Die Haftung der Gesellschafter der GmbH ist auf das Stammkapital beschränkt. Nach dem Abschluss der GmbH-Gründung haben Gläubiger keinen Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
  • Haftungsabsicherung für Geschäftspartner und Investoren: Im Vergleich zu Einzelunternehmern und Personengesellschaften genießt die GmbH höheres Ansehen im Markt, da durch das Stammkapital der Gesellschaft eine Haftungssicherheit gegeben ist.
  • Kapitalbeschaffung: Die Beschaffung von zusätzlichem Kapital ist nicht nur durch eine Kreditaufnahme, sondern auch durch Nachschüsse der bestehenden Gesellschafter oder die Aufnahme neuer Gesellschafter möglich.
  • Unkomplizierter Gesellschafterwechsel: Im Vergleich zu einer Personengesellschaft ist ein Gesellschafterwechsel leichter möglich. Maßgebend dafür sind ausschließlich die Stammeinlagen der Gesellschafter – also der von ihnen eingebrachte Anteil am Stammkapital der GmbH. Der Gesellschafterwechsel wird durch den notariell beglaubigten Verkauf von Gesellschafteranteilen an bestehende oder neue Gesellschafter – beispielsweise im Rahmen einer Nachfolgeregelung – vollzogen. Neue Gesellschafter erlangen diesen Status durch das Einbringen ihrer Stammeinlagen.
  • Steuerliche Vorteile: Die Besteuerung der GmbH durch die Körperschaftssteuer und der Gesellschafter durch die Kapitalertragssteuer ist günstiger als die Besteuerung auf Basis der Einkommenssteuer, die für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt.

Wesentliche Nachteile einer GmbH

  • Das Mindestkapital von 25.000 €: In der Praxis ermöglicht der Gesetzgeber die GmbH-Gründung bereits mit einem Stammkapital von 12.500 € – für den Differenzbetrag haften die Gesellschafter bis zur Einzahlung mit ihrem persönlichen Vermögen.
  • Die Verpflichtung zu doppelter Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses.
  • Der im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften aufwändigere Gründungsprozess.

Gründung einer GmbH

Die Gründung einer GmbH erfolgt in den folgenden fünf Schritten:

  • Erstellung der Gründungsunterlagen (Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll)
  • Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages oder des Musterprotokolls
  • Eröffnung eines Geschäftskontos auf den Namen der GmbH
  • Einzahlung des Stammkapitals auf dieses Konto, Nachweis der Einzahlung gegenüber dem Notar
  • Notarielle Anmeldung der GmbH in Gründung für die Eintragung in das Handelsregister

GmbH gründen – in mehreren Gründungsphasen

Während des Gründungsprozesses durchläuft die Gesellschaft vier aufeinanderfolgende Phasen:

  1. Planungsphase: In dieser Phase definieren Sie den Gegenstand des Unternehmens. Da noch keine Geschäfte abgeschlossen werden, können keine Haftungsprobleme entstehen.
  2. Vorgründungsgesellschaft: Der Geschäftsbetrieb beginnt, beispielsweise durch die Anmietung von Räumlichkeiten und die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen, jedoch liegt noch kein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag vor.
  3. Vor-GmbH/GmbH in Gründung: Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erreicht die Gesellschaft den Status einer Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i.G.). Bis zum Gründungsabschluss muss er auf allen Papieren der Gesellschaft angegeben werden.
  4. Abgeschlossene Eintragung ins Handelsregister: Hiermit erreicht die GmbH ihren endgültigen Status als juristische Person.
Gut zu wissen:

Wenn Sie eine GmbH gründen, sollten Sie den Wunschnamen für Ihr Unternehmen bereits in der Vorgründungsphase durch Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer überprüfen lassen. So vermeiden Sie die Verletzung fremder Namensrechte und spätere Umbenennungen, durch die der Gründungsprozess verzögert wird.

Haftung der Gesellschafter in der Gründungsphase

Die Gesellschafter einer Vorgründungs-GmbH und einer GmbH in Gründung haften für Verbindlichkeiten in voller Höhe mit ihrem persönlichen Vermögen. Bis zum Eintrag ins Handelsregister besitzt das Unternehmen den Status einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die gesetzlich eine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter vorgesehen ist. Die beschränkte Haftung der GmbH setzt erst nach dem Gründungsabschluss ein.

Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll

Der Gesellschaftsvertrag ist die Satzung der GmbH, die ihre rechtlichen Grundlagen sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt. Er muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Unternehmens/Firmierung
  • Gesellschaftssitz
  • Angaben zu Geschäftszweck und Unternehmenstätigkeit
  • Stammkapital
  • Anzahl und Höhe der Stammeinlagen
  • Angaben zu Gesellschaftern, Geschäftsführern und Vertretungsbefugnissen
  • Angaben zu Stimmrechten und Beschlussfassungen.

Alternativ ist die Gründung der Gesellschaft mit einem sogenannten Musterprotokoll möglich. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes, durch den Gesetzgeber festgelegtes Dokument. Individuelle Anpassungen und Vereinbarungen sind dabei ausgeschlossen. Wenn Sie eine GmbH gründen und dafür das Musterprotokoll nutzen wollen, darf die Gesellschaft maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben. Das Stammkapital kann ausschließlich als Bareinlage erbracht werden – Sacheinlagen sind bei einer Gründung mit Musterprotokoll nicht möglich. Als Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr gesetzlich vorgeschrieben.

Im Vergleich zum Musterprotokoll ermöglicht ein Gesellschaftsvertrag größeren Spielraum für die Vereinbarung unternehmensspezifischer Regelungen im Hinblick auf das Innenverhältnis (die Beziehungen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern) und das Außenverhältnis (die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten).

Der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll sind neben der Errichtungsurkunde und der Gesellschafterliste die wichtigsten Dokumente für die Gründung einer GmbH. Die Errichtungsurkunde und die Gesellschafterliste werden durch den Notar erstellt. Spätere Änderungen der Gesellschafterliste müssen notariell beglaubigt und ins Handelsregister eingetragen werden.

Das Stammkapital einer GmbH

Das Stammkapital der GmbH ist der Betrag, mit denen die Gesellschaft ihren Gläubigern gegenüber bei einer Insolvenz sowie in anderen Haftungsfällen haftet. Die Gesellschafter einer GmbH haften für Verbindlichkeiten im Regelfall nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

Das Stammkapital besteht aus den Nominalbeträgen aller Anteile an der Gesellschaft, die sich mindestens auf einen Euro belaufen müssen. Sie werden durch die Gesellschafter in Form ihrer Stammeinlagen gezeichnet. Pro Gesellschafter kann es sich dabei um identische oder unterschiedliche Anteile am Stammkapital handeln. Die Anteilsstruktur der Gesellschafter regelt im Normalfall auch die anteilige Gewinnausschüttung. Spätere Änderungen der Kapital- und Gewinnanteile der Gesellschafter erfordern eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages. Sie muss durch die Gesellschafterversammlung beschlossen und notariell beglaubigt werden.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 25.000 € betragen muss. Ebenso kann ihre Gründung mit einem höheren Stammkapital erfolgen. Nachschüsse und Erhöhungen des Stammkapitals sind zu jedem Zeitpunkt möglich. Sie müssen ebenfalls durch die Gesellschafterversammlung beschlossen und notariell beglaubigt werden.

In der Praxis kann eine GmbH jedoch bereits mit einem Stammkapital ab 12.500 € gegründet werden. Nach dem GmbH-Gesetz besteht für die Gesellschafter in diesem Fall eine Aufstockungspflicht bis zum Mindestkapital von 25.000 €. Solange die vollständige Einzahlung des Differenzbetrages nicht erfolgt ist, haften sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch mit ihrem persönlichen Vermögen.

Das Einbringen des Stammkapitals ist in Form von Bareinlagen, Sacheinlagen oder beider Varianten möglich. Sacheinlagen können materielle oder immaterielle Werte und daher Patente, Lizenzen oder Markenrechte sein. Ihr realisierbarer Marktwert muss gegenüber dem Registergericht durch einen Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Sowohl für Sachgründungen als auch für Mischgründungen mit Bar- und Sacheinlagen schreibt der Gesetzgeber vor, dass jeder Gesellschafter mindestens 25 % seiner Stammeinlage in Form einer Bargeldeinzahlung zu erbringen hat.

UG (haftungsbeschränkt) – Alternative bei geringem Eigenkapital

Bei geringem Eigenkapital ist es gesetzlich möglich, als Alternative eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die GmbH und die UG sind identisch – deshalb wird die UG (haftungsbeschränkt) oft auch als Mini-GmbH bezeichnet.

Eine UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden. Allerdings sieht der Gesetzgeber für diese Rechtsform eine Aufstockungspflicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb vor. Pro Geschäftsjahr müssen mindestens 25 % der Überschüsse für die Bildung von Kapitalrücklagen aufgewendet werden. Bis zum Erreichen einer Kapitaldecke von 25.000 € dürfen maximal 75 % des Jahresgewinnes an die UG-Gesellschafter ausgeschüttet werden. Wenn die UG über ein Stammkapital von 25.000 € verfügt, kann ihre Umfirmierung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen und ihre Eintragung in das Handelsregister entsprechend abgeändert werden.

Anders als bei einer GmbH werden bei einer UG als Stammkapital ausschließlich Bareinlagen akzeptiert – das Einbringen von Sacheinlagen ist bei der Mini-GmbH gesetzlich ausgeschlossen.

Organe der GmbH

Die Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und gegebenenfalls ein Aufsichtsrat.

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Sie trifft alle richtungsweisenden Entscheidungen über die Unternehmensführung in Form von Beschlüssen, die für die Geschäftsführer den Charakter von Handlungsvorgaben tragen. Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammentreten. Im Gesellschaftsvertrag können dafür außerdem bestimmte Termine und Anlässe vereinbart werden. Außerordentliche Einberufungen der Gesellschafterversammlung sind bei kritischen Ereignissen – etwa einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals – erforderlich.

Typische Beschlüsse von regulären Gesellschafterversammlungen betreffen:

  • Verabschiedung der Gründungsunterlagen
  • Bestellung und Abbestellung der Geschäftsführung
  • Erteilung von Vollmachten an Prokuristen
  • Zusammenlegung, Ankauf oder Verkauf von Geschäftsanteilen
  • Feststellung der Jahresergebnisse und Überschussverwendung
  • Einforderung von Einlagen und Rückzahlungen von Kapitalnachschüssen
  • Maßnahmen zur Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung.

Die Gewichtung der Stimmen der Gesellschafter richtet sich nach den von ihnen gezeichneten Kapitalanteilen. Für reguläre Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Beschlüsse über das Kerngeschäft oder die Struktur der GmbH inklusive der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Geschäftsführer

Die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Sie agieren als natürliche Personen. Ihre Vertretungsmacht für die GmbH nach außen ist unbeschränkt, im Innenverhältnis sind sie dagegen an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Geschäftsführer einer GmbH können Gesellschafter oder angestellte Fremdgeschäftsführer werden.

Geschäftsführer mit Kapitalanteilen sind aufgrund ihrer Doppelfunktion besonders einflussreich: Als Gesellschafter sind sie an der Beschlussfassung für das Unternehmen und als Geschäftsführer an der Umsetzung der Beschlüsse beteiligt. Wenn ein Geschäftsführer über mehr als die Hälfte der Stimmanteile in der Gesellschaftsversammlung verfügt, kann er innerhalb der Gesellschaft als beherrschender Geschäftsführer agieren.

Aufsichtsrat und Beirat

Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Aufgabe, deren Geschäftstätigkeit zu kontrollieren. Seine Mitglieder müssen Personen sein, die gegenüber den Gesellschaftern und der Geschäftsführung unabhängig agieren können. Gesellschafter und Geschäftsführer können folglich keine Aufsichtsratsmitglieder werden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und mit einfacher Mehrheit gewählt.

Zu unterscheiden ist zwischen einem verpflichtenden und einem freiwilligen GmbH-Aufsichtsrat sowie dem GmbH-Beirat:

    • Verpflichtender Aufsichtsrat

Eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist zur Bestellung eines Aufsichtsrats per Gesetz verpflichtet. Bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als 2.000 Mitarbeiter haben, ergibt sich die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrates auch aus dem Mitbestimmungsgesetz. In beiden Fällen müssen in den Aufsichtsrat auch Arbeitnehmervertreter berufen werden.

    • Freiwilliger Aufsichtsrat

GmbHs, die nicht zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtet sind, können dieses Gremium auf freiwilliger Basis gründen, wenn eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird.

  • GmbH-Beirat

Ein GmbH-Beirat kann in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates eingerichtet werden. Für seine Zusammensetzung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise können einem solchen Beirat Branchen-Experten oder Berater, aber auch Gesellschafter und Geschäftsführer angehören. Ein solches Gremium erfüllt beratende, de facto jedoch auch kontrollierende Funktionen. Regelungen über seine Zusammensetzung und seine Kompetenzen werden durch die Gesellschaftsversammlung getroffen.

Der freiwillige oder verpflichtende Aufsichtsrat einer GmbH setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Abhängig von der Höhe des Stammkapitals kann er bis zu 21 Personen umfassen. Die Aufsichtsratsmitglieder sollten einen Bezug zu den Kernfunktionen und dem Geschäftsmodell der Gesellschaft haben. Wenn die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt, müssen diese zu einem Drittel im Aufsichtsrat vertreten sein. Die Kernaufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Kontrolle der Geschäftsführung. Weitere Aufgaben werden im Gesellschaftsvertrag definiert.

Die Bestellung eines Aufsichtsratsvorsitzenden kann auf fakultativer Grundlage erfolgen, ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Liste der Aufsichtsratsmitglieder und alle Änderungen des Aufsichtsrates sind beim Handelsregister einzureichen.

Haftung

Die Haftung einer GmbH ist auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen.

Allerdings können die Gesellschaft, Gläubiger oder Insolvenzverwalter in bestimmten Situationen Forderungen geltend machen, die von den Gesellschaftern auch aus ihrem privaten Vermögen beglichen werden müssen. Hierunter fallen:

  • Forderungen an eine bisher nicht im Handelsregister eingetragene GmbH in Gründung (Verlustdeckungshaftung)
  • Entnahmen aus dem Stammkapital vor dem Abschluss der Gründung (Unterbilanzhaftung)
  • Forderungen aus einer nicht erfolgten oder unvollständigen Einzahlung der Stammeinlage (Ausfallhaftung)
  • Wertminderungen von Sacheinlagen, um das Stammkapital in voller Höhe zu erhalten (Differenzhaftung)
  • Forderungen aufgrund von Schädigungen des Gesellschaftsvermögens, die zum Insolvenzfall führen (Existenzvernichtungshaftung).

Spezielle Formen der GmbH

Spezielle Formen der GmbH sind die GmbH in Gründung, die GmbH & Co. KG und die Ein-Personen-GmbH.

GmbH in Gründung

Die GmbH in Gründung ist die Vorstufe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bevor sie ins Handelsregister eingetragen wird. Die Gesellschafter einer GmbH in Gründung unterliegen in vollem Umfang der persönlichen Haftung. Die beschränkte Haftung der Gesellschaft greift erst ab dem Zeitpunkt des Handelsregistereintrags, obwohl der Geschäftsbetrieb möglicherweise bereits aufgenommen wurde. Bis zum Abschluss der Gründung durch die Eintragung in das Handelsregister muss in der geschäftlichen Kommunikation auf den Gründungsstatus hingewiesen werden.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Rechtsform Kommanditgesellschaft (KG). Eine KG ist eine deutsche Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen – dem Komplementär und dem Kommanditisten – besteht.

Der Komplementär führt das Unternehmen, verantwortet die Bilanzierung und erfüllt eine repräsentative Funktion. Als Geschäftsführer erhält er eine Gewinnbeteiligung. Für Verbindlichkeiten haftet er ohne Einschränkung mit seinem persönlichen Vermögen. Der Kommanditist bringt Einlagen aus seinem Privatvermögen in die Kommanditgesellschaft ein, haftet gegenüber Gläubigern lediglich in Höhe seiner Einlage und darf keine Führungsaufgaben übernehmen. Jedoch ist es möglich, Kommanditisten als Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einzusetzen.

Bei einer GmbH & Co. KG agiert eine GmbH als Komplementär einer KG. Aufgrund ihrer Rechtsform haftet sie auch hier nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Für dieses Konstrukt sind zuerst die GmbH und anschließend die KG zu gründen.

Ein-Personen-GmbH

Eine Ein-Personen-GmbH oder Einmann-GmbH wird nur durch eine Person und nicht durch mehrere Gesellschafter gegründet. Alle anderen gesetzlichen Regelungen für diese Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind mit den Vorgaben für Mehrpersonen-GmbHs identisch. Der Gründer agiert in Personalunion als Alleingesellschafter, Geschäftsführer und Gesellschaftsversammlung. Bei Überschreiten der Grenze von 500 Mitarbeitern ist er verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. Gründer einer Ein-Personen-GmbH haben ebenfalls ein Stammkapital in Höhe von 25.000 € einzubringen und profitieren von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft.

Buchführung und Besteuerung

Die GmbH gilt nicht nur als Kapitalgesellschaft, sondern auch als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Hierdurch ist sie zum Eintrag ins Handelsregister, zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.

Steuerrechtlich unterliegt eine GmbH den Vorgaben für eine Kapitalgesellschaft. Relevante Steuern sind die Körperschaftssteuer, gegebenenfalls die Kapitalertragssteuer sowie Umsatz- und Gewerbesteuer. Im Vergleich zu Personengesellschaften, deren Gesellschafter der Einkommenssteuer unterliegen, sind hiermit steuerliche Vorteile verbunden: Die Körperschaftssteuer als reine Unternehmenssteuer ist mit einem Satz von derzeit 15,82 % niedriger als die Einkommenssteuer natürlicher Personen. Die Kapitalertragsteuer ist eine Einkommenssteuer auf die Einkünfte aus Kapitalerträgen, die durch natürliche Personen – hier also den Gesellschaftern – zu entrichten ist. Sie fällt an, wenn am Ende eines Geschäftsjahrs eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgt und beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, muss die Gesellschaft die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen.

Auflösung der GmbH

Gründe für die Auflösung einer GmbH sind beispielsweise:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeit für ihre Existenz
  • Auflösung der Gesellschaft durch Gerichtsurteil oder Insolvenzverfahren
  • Mängel des Gesellschaftsvertrages
  • Auflösung durch persönliche Gründe eines oder mehrerer Gesellschafter.

Über die Auflösung der GmbH muss die Gesellschafterversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheiden. Dieser Beschluss muss die folgenden Punkte enthalten:

  • Zeitpunkt der Auflösung
  • Abberufung der Geschäftsführer
  • Bestellung und Vergütung eines Liquidators.

Der Beschluss über die Auflösung muss notariell beglaubigt und beim Registergericht eingereicht werden. Bis zur endgültigen Liquidation der Gesellschaft und ihrer Löschung aus dem Handelsregister muss ein sogenanntes Sperrjahr eingehalten werden, in dem Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen können. Nach dem Ablauf des Sperrjahres und dem Begleichen aller Verbindlichkeiten wird das verbleibende Kapital unter den Gesellschaftern aufgeteilt.

Fazit

Aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und ihrer guten Reputation im Markt gehört die GmbH zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland.

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 € betragen. Die praktische Gründung kann jedoch bereits mit einem Kapital von 12.500 € erfolgen, von der persönlichen Haftung für den Differenzbetrag werden die Gesellschafter jedoch erst nach dem Erreichen einer Kapitaldecke von 12.500 € freigestellt.

Die beschränkte Haftung einer GmbH setzt ein, sobald ihre Gründung mit der Eintragung ins Handelsregister abgeschlossen ist.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Nein. Die Gründung eines Unternehmens dieser Rechtsform erfordert grundsätzlich ein Stammkapital von mindestens 25.000 €. Das GmbHG erlaubt die Gründung der Gesellschaft und ihre Eintragung in das Handelsregister jedoch bereits mit einem direkt verfügbaren Stammkapital von 12.500 €. Bis zur Aufstockung auf das Mindestkapital von 25.000 € haften die Gesellschafter für den noch offenen Betrag mit ihrem persönlichen Vermögen.

Der Gründungsprozess der Gesellschaft ist mit ihrer Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen. Voraussetzung dafür ist die Einzahlung des Stammkapitals auf ein Geschäftskonto oder die Bestätigung des Sachgründungsberichts durch das Registergericht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, meldet der Notar die GmbH in Gründung für den Handelsregistereintrag an.

Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist durch den Gesetzgeber vorgesehen, um Gründungen mit geringem oder keinem Eigenkapital zu ermöglichen. Das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital einer UG beträgt einen Euro. Die Gesellschafter einer UG sind jedoch per Gesetz zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verpflichtet und dafür mindestens 25 % des Jahresüberschusses einzusetzen. Wenn das Mindestkapital von 25.000 € erreicht wird, kann die Umfirmierung zur GmbH erfolgen.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die Geschäftsführer für Forderungen auch mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Gründe dafür sind beispielsweise Buchhaltungsmängel, die Vermischung von geschäftlichen und privaten Vermögenswerten oder eine Unterkapitalisierung, bei der das Stammkapital für die Größe und den Geschäftszweck der Gesellschaft zu gering ist. Ebenso greift die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei grob fahrlässigen oder bewusst herbeigeführten Fehlern in der Unternehmensführung, Verletzungen der Treuepflicht oder Insolvenzverschleppung.

Wenn das Mindestkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000 € unterschritten wird, gilt das Unternehmen als insolvenzgefährdet. Die Insolvenz muss spätestens dann beantragt werden, wenn nur noch die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals vorhanden ist. Anderenfalls liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Generell gilt, dass der Insolvenzfall eingetreten ist, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GmbH bestehen hauptsächlich in den folgenden Punkten:

  • Einlagepflicht und Treuepflicht
  • Beteiligung an der Gewinnausschüttung der Gesellschaft
  • Informations- und Auskunftsrecht, Einsichtsrecht in alle Firmenunterlagen

Die wichtigsten Rechte stehen jedoch nicht den einzelnen Gesellschaftern, sondern der Gesellschafterversammlung zu, in der die Gesellschafter ihre Interessen bündeln. Ihre Beschlüsse bestimmen die Geschäftspolitik der GmbH und sind für die Geschäftsführung verbindlich. Aus der Höhe der Anteile, die ein Gesellschafter am Unternehmen hält, ergibt sich die Gewichtung seiner Stimme bei Entscheidungen der Gesellschafterversammlung.

Über die Autorin
Charlotte Ruzanski Charlotte hat Sprach- und Literaturwissenschaften studiert und sich dann für eine Karriere in der Wirtschaft entschieden. Sie ist eine erfahrene Rechercheurin und Autorin. Zur qmedia... Mehr erfahren
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