- Die GmbH in Gründung (GmbH i.G., Vorgesellschaft oder Vor-GmbH) entsteht durch die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags oder des Musterprotokolls. Die Beurkundung durch einen Notar schafft gleichzeitig die Voraussetzungen dafür, dass die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden kann.
- Eine GmbH i.G. verfügt bereits über alle Organe der Gesellschaft, Rechte und Pflichte der Gesellschafter und der Geschäftsführung sind klar geregelt.
- Die wichtigste Pflicht der Gesellschafter einer GmbH i.G. besteht darin, das Stammkapital auf das Geschäftskonto einzuzahlen, damit die Gründung der GmbH durch die Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann.
- Bis zur erfolgreichen Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften die Gesellschafter einer GmbH in Gründung für Verbindlichkeiten mit ihrem persönlichen Vermögen.
Definition der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Rechtsform, die Deutschland bereits seit 1898 existiert. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) formuliert die Rechtsgrundlagen für die Gründung und Führung einer GmbH. Rund 15 % aller Unternehmer in Deutschland entscheiden sich dafür, eine GmbH zu gründen.
Als Kapitalgesellschaft und juristische Person verfügt die GmbH über eine eigene Rechtspersönlichkeit, mit der Rechte und Pflichten verbunden sind. Für die Einzahlung des Stammkapitals muss bereits während des Gründungsprozesses ein Geschäftskonto eröffnet werden. Anbieter wie Qonto oder FYRST bieten Gründern neben einem Geschäftskonto für eine GmbH in Gründung zusätzlich professionelle Gründungsunterstützung an.
Die Gründer und Inhaber einer GmbH sind die Gesellschafter des Unternehmens. Nach außen wird die GmbH durch mindestens einen Geschäftsführer vertreten. Dabei kann es sich um Gesellschafter oder angestellte Geschäftsführer handeln. Eine GmbH kann mit mehreren Gesellschaftern oder als Ein-Personen-GmbH gegründet werden.
Zentrale Merkmale der GmbH sind die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft (erst nach dem Gründungsabschluss) sowie das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital der GmbH von mindestens 25.000 €. Ihre Gründung wird mit dem Eintrag der GmbH ins Handelsregister abgeschlossen.
Im Rahmen der Novellierung des GmbHG im Jahr 2008 wurde neben der GmbH auch die UG (haftungsbeschränkt) – die sogenannte Mini-GmbH – zugelassen. Bei geringem Eigenkapital ist die Mini-GmbH eine Alternative zur GmbH-Gründung, da für diese Rechtsform kein Mindestkapital vorgeschrieben ist. Bis auf die Höhe des Stammkapitals und vereinfachte Berichtspflichten für die UG (haftungsbeschränkt) unterscheiden sich diese beiden Gesellschaftsformen nicht.
Gründungsschritte einer GmbH
Die Gründung einer GmbH geht in vier Phasen vor sich, die Einfluss auf den rechtlichen Status der Gesellschaft nehmen. Die auf das Stammkapital beschränkte Haftung setzt erst ein, wenn die Gründung der GmbH mit der erfolgreichen Eintragung ins Handelsregister abgeschlossen wurde.
Im Einzelnen handelt es sich bei den Gründungsschritten einer GmbH um die folgenden Phasen:
- Konzept- und Planungsphase
- Errichtung einer Vorgründungsgesellschaft
- GmbH in Gründung/Vor-GmbH als die Vorgesellschaft des eingetragenen Unternehmens
- Die im Handelsregister eingetragene GmbH, die alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsform ohne Einschränkungen in Anspruch nehmen kann.
Konzept- und Planungsphase
In der Planungsphase entwickeln die Gründer das Konzept und das Geschäftsmodell für ihr Unternehmen. In der Regel erstellen sie bereits jetzt einen tragfähigen Businessplan und konzipieren die Finanzierung der Gesellschaft.
Außerdem werden in dieser Phase grundsätzliche Entscheidungen über den Gründungsprozess getroffen. Hierzu gehört beispielsweise, ob die Gründung der GmbH auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags – also einer individuellen Satzung – oder nach dem sogenannten Musterprotokoll erfolgen soll. Das Musterprotokoll ist eine vereinfachte und standardisierte Form des Gesellschaftsvertrags, dessen Inhalte gesetzlich vorgegeben sind.
Rechtliche Verbindlichkeiten entstehen nicht, da das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in der Konzept- und Planungsphase nicht aufgenommen hat.
Vorgründungsgesellschaft als Vorstufe der GmbH
Die Vorgründungsgesellschaft entsteht durch die gemeinsame Gründungsabsicht der künftigen Gesellschafter. Sie ist eine Vorstufe der GmbH in Gründung. In dieser Phase werden die Gründungsdokumente – also der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll – als grundlegende Voraussetzung für die Unternehmensgründung erstellt.
Zu klären ist in der Vorgründungsphase auch, in welcher Form das Stammkapital in die Gesellschaft einzubringen ist. Der Gesetzgeber schreibt für die Gründung einer GmbH ein minimales Gesellschaftsvermögen von 25.000 € vor. Mindestens 50 % dieser Summe müssen zum Gründungszeitpunkt in Form von Bareinlagen der Gesellschafter oder als Sacheinlagen vorhanden sein, wobei der Anteil der Sacheinlagen pro Gesellschafter höchstens 75 % betragen darf.
Für eine Gründung nach Musterprotokoll sind ausschließlich Bareinlagen vorgesehen.
Wenn Sie planen, eine GmbH zu gründen, sollte in der Vorgründungsphase auch eine IHK-Namensprüfung vorgenommen werden, um Verletzungen der Namensrechte anderer Unternehmen und Verzögerungen des Gründungsprozesses zu vermeiden.
Phase des Kontaktaufbaus
In der Phase der Vorgründungsgesellschaft bauen die Gründer rechtliche Beziehungen zu künftigen Geschäftspartnern sowie erste Kontakte zu Kunden und Lieferanten auf. Gleichzeitig werden die ersten geschäftlichen Tätigkeiten aufgenommen. Hierzu gehören unter anderem die Anmietung von Räumlichkeiten und der Einkauf von Betriebsmitteln.
Grundsätzlich ist es für eine Vorgründungsgesellschaft auch möglich, bereits den beabsichtigen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und hierfür vertragliche Bindungen einzugehen.
Vorgründungsgesellschaft – mit dem rechtlichen Status einer GbR
Die Vorgründungsgesellschaft ist noch keine Kapitalgesellschaft, sondern wird rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrachtet. Die GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft, die aus zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen besteht, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Geschäftszweck zu verfolgen. Sie ist keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Schriftlicher Gesellschaftsvertrag für eine GbR nicht erforderlich
Die Erstellung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist für die Gründung einer GbR nicht erforderlich. Stattdessen kommt diese Rechtsform durch die Tatsache der gemeinsamen geschäftlichen Tätigkeit zustande. Falls die Vorgründungsgesellschaft Teile ihres Kerngeschäfts bereits aufgenommen hat, kann sie in die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) übergehen, die ebenfalls zu den Personengesellschaften gehört. Sowohl die Gesellschafter einer GbR als auch einer OHG haften ohne Einschränkungen mit ihrem Privatvermögen.
Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen
Viele Gründer sind sich nicht bewusst, dass die Vorgründungsgesellschaft bereits den rechtlichen Status einer Personengesellschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten besitzt, was insbesondere bedeutet, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften.
Der Gesellschaftszweck besteht darin, die künftige GmbH zu gründen. Eine Gründungsverpflichtung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Vorgründungsgesellschaft besteht vom Zeitpunkt des Beschlusses der künftigen Gesellschafter, gemeinsam eine GmbH zu gründen, bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Danach geht sie in die GmbH in Gründung als Vorgesellschaft des geplanten Unternehmens über.
Vorgesellschaft – GmbH in Gründung (i. G.)
Die GmbH in Gründung (GmbH i.G.) oder Vor-GmbH entsteht aufgrund der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder des Musterprotokolls. Sie ist die unmittelbare Vorgesellschaft der endgültigen GmbH und besteht, bis das Unternehmen erfolgreich ins Handelsregister eingetragen wurde.
Die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden kann, um die Gründung damit abzuschließen. Jedoch besitzt eine GmbH in Gründung bislang nicht alle Rechte und Pflichten einer Kapitalgesellschaft, die sie erst durch die Eintragung in das Handelsregister erhält.
Essenziell: Die notarielle Beglaubigung der Gründungsdokumente
Das wichtigste Merkmal einer GmbH i.G. oder Vor-GmbH ist die vorhandene notarielle Beglaubigung der Gründungsdokumente. Sie ist eine durch Gesellschaftervertrag oder Musterprotokoll errichtete, jedoch bislang nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH.
Die GmbH i.G. verfügt bereits über die Organe der künftigen Kapitalgesellschaft:
Die Gesellschafter haben sich durch den GmbH-Gesellschaftsvertrag zur Realisierung ihres Geschäftsmodells verpflichtet und dafür auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben konkrete, rechtsverbindliche Absprachen – etwa zu Stimmrechten sowie den Stammeinlagen der Gesellschafter und künftigen Gewinnausschüttungen – getroffen. Nach außen wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Ebenso kann eine reguläre Gesellschafterversammlung einberufen werden.
In der Phase der Vor-GmbH haben die Gesellschafter und die Geschäftsführer auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags bereits klar geregelte Rechte und Pflichten.
Da die Organe der GmbH bestellt und arbeitsfähig sind, ist eine GmbH i.G. bereits firmenrechtsfähig, kann ins Grundbuch eingetragen werden und gegebenenfalls auch insolvent gehen. Zum Teil fällt die Vor-GmbH bereits unter das GmbH-Gesetz und wird als rechtsfähige Gesellschaft wahrgenommen.
Einzahlung der Stammeinlagen auf das Geschäftskonto der GmbH in Gründung
Zu den zentralen Pflichten der Gesellschafter einer GmbH i.G. zählt insbesondere, die eigenen Stammeinlagen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Der Marktwert von Sacheinlagen wird durch das Registergericht anhand eines Sachgründungsberichts geprüft.
Als juristische Person ist eine GmbH grundsätzlich verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen. Die Vor-GmbH eröffnet das Konto zunächst als Gründungskonto, um das Stammkapital der Gesellschaft darauf einzuzahlen. Der Notar kann die Anmeldung für die Eintragung der GmbH ins Handelsregister vornehmen, sobald der Kontoauszug über die Einzahlung des Stammkapitals vorliegt.
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Vor allem FinTech-Anbieter wenden sich mit ihren Geschäftskonten explizit an Gründer und KMU. Zum Leistungsumfang dieser Konten gehören häufig innovative Features für Buchhaltung, Steuer und Finanzverwaltung.
Zusatz „in Gründung“ muss auf allen Dokumenten vermerkt sein
An der Rechtsform der Vorgesellschaft als GbR oder OHG ändert sich bis zur Eintragung ins Handelsregister nichts. Auch in dieser Phase der Unternehmensgründung haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Unter anderem, um Geschäftspartner und potenzielle Gläubiger auf diesen Status hinzuweisen, ist die Gesellschaft verpflichtet, den gewählten Firmennamen in der gesamten geschäftlichen Kommunikation mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen. Der Namenszusatz „in Gründung“ oder kurz „i. G.“ muss auf sämtlichen geschäftlichen Dokumenten, aber auch im Impressum der Firmenwebseite oder bereits ausgegebenen Visitenkarten erscheinen.
Haftung einer GmbH in Gründung
Das Stammkapital der GmbH in Höhe von mindestens 25.000 € ist ihre Haftungsmasse gegenüber Gläubigern. Nachdem die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wurde, ist ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GmbH nicht mit ihrem Privatvermögen. Dagegen gilt für die Gesellschafter einer Vor-GmbH ebenso wie in der vorhergehenden Gründungsphase (Vorgründungsgesellschaft) eine unbeschränkte private Haftung.
Grundsätzlich gilt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht durch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH verbraucht werden darf. Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister tatsächlich als haftendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sein muss. Aus dieser Anforderung und auch aus der Rechtsform der Vorgesellschaft ergibt sich der Umstand, dass die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten vollständig und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.
Die Haftung der Vor-GmbH wird auch als Unterbilanzhaftung bezeichnet. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine sogenannte Innenhaftung: Gläubiger der Vorgesellschaft können ihre Ansprüche nicht direkt gegenüber den individuellen Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Vorgesellschaft geltend machen. Jedoch müssen die Gesellschafter diese Ansprüche unbegrenzt und aus ihrem Privatvermögen erfüllen.
Die Unterbilanzhaftung endet mit der erfolgreichen Eintragung ins Handelsregister. Das Unternehmen agiert jetzt ohne Einschränkungen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Zugriff von Gläubigern auf das Privatvermögen der GmbH-Gesellschafter ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Fazit
Die GmbH in Gründung (i. G.) ist die unmittelbare Vorstufe der endgültigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie entsteht, sobald die Gründungsdokumente (Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll) notariell beglaubigt wurden. Die Gesellschaft kann jetzt zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Ebenso wie in der vorhergehenden Phase der Vorgründungsgesellschaft haften auch die Gesellschafter einer GmbH in Gründung für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung einer GmbH setzt erst mit dem Gründungsabschluss durch die Eintragung der GmbH ins Handelsregister ein.
Häufig gestellte Fragen zur GmbH i.G.
Die Eröffnung eines Geschäftskontos ist möglich, wenn das zu gründende Unternehmen den Status der Vorgesellschaft (Vor-GmbH, GmbH i.G.) erreicht hat. Voraussetzung für die Kontoeröffnung ist, dass ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vorhanden ist.
Für das Zustandekommen der Vorgründungsgesellschaft ist kein Vertrag erforderlich – sie entsteht durch die gemeinsame Gründungsabsicht. Schriftliche Vereinbarungen werden dafür nicht benötigt. Die Gesellschaft erhält automatisch die Rechtsform einer GbR. Falls sie ihre Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen hat, kann sich daraus auch die Rechtsform einer OHG ergeben. In beiden Fällen haften die Gründer für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter endet erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Die vertragliche Grundlage einer GmbH i.G. ist der notariell beglaubigte Gesellschaftervertrag, der gleichzeitig die Voraussetzung dafür ist, dass die Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann. An der Rechtsform der Gesellschaft als GbR oder OHG sowie an der persönlichen Haftung der Gesellschafter ändert sich bis zum Handelsregistereintrag jedoch nichts.
Wenn die Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgreich war, müssen die Gründer entscheiden, ob sie das Registrierungs-Prozedere wiederholen oder die Gründung abbrechen wollen. Falls die Gründung nicht erfolgen soll, jedoch bereits Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft bestehen, haften die Gesellschafter für Verluste, die das vorhandene Stammkapital übersteigen, mit ihrem Privatvermögen. Allerdings greift hier in der Regel die sogenannte Verlustdeckungshaftung, die normalerweise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Rechtlich ist sie als anteilige Innenhaftung definiert, bei der die Gläubiger ebenso wie bei einer eingetragenen Gesellschaft nur Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben. Eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter ist in der Praxis ausgesprochen selten.
Wenn die Eintragung der GmbH in das Handelsregister in einem zweiten Anlauf erfolgen soll, fällt sie zunächst auf den Status der Vorgründungsgesellschaft zurück. Durch die notarielle Beglaubigung des überarbeiteten Gesellschaftsvertrages wird sie wieder zur Vor-GmbH/GmbH i.G. Bis zur Eintragung ins Handelsregister ändert sich an ihrem Status als Personengesellschaft und damit an der privaten und unbeschränkten Haftung der Gründungsgesellschafter nichts.