- Rechtlich gilt eine GmbH als Kapitalgesellschaft und als juristische Person. Für die Gründung eines Unternehmens mit dieser Rechtsform müssen die Gesellschafter einen schriftlichen, notariell beglaubigten GmbH-Gesellschaftsvertrag erstellen.
- Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist die Satzung der Gesellschaft. Er regelt die Beziehungen der Gesellschafter und der Geschäftsführung im Innen- und Außenverhältnis des Unternehmens.
- Ohne notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
- Die Mindestanforderungen an einen GmbH-Gesellschaftsvertrag werden durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt, jedoch können zwischen den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern deutlich darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden.
- Alternativ kann eine GmbH auch mit dem vereinfachten Musterprotokoll gegründet werden, das anders als GmbH-Gesellschaftsverträge jedoch keine individuellen Vereinbarungen erlaubt.
Gesellschaftsvertrag einer GmbH – Satzung des Unternehmens
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann durch eine oder mehrere Gesellschafter zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre rechtlichen Grundlagen werden maßgeblich durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH – gesetzlich vorgeschrieben
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist die Satzung der Gesellschaft. Das GmbHG schreibt vor, dass er schriftlich aufzusetzen ist. Er muss durch einen Notar beglaubigt und von allen Gesellschaftern in dessen Beisein unterzeichnet werden, was auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen kann.
Nach der notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags besitzt das Unternehmen bis zur Eintragung ins Handelsregister den Status einer Vor-GmbH/einer GmbH in Gründung.
Ohne notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag kann die GmbH in Gründung nicht für den Handelsregistereintrag angemeldet werden. Mit dem Registereintrag ist die Gründung abgeschlossen. Die GmbH verfügt danach über alle Rechte und Pflichten, inklusive der auf das Gesellschaftskapital beschränkten Haftung.
Das GmbHG sieht vor, dass eine GmbH unter bestimmten Voraussetzungen (maximal drei Gesellschafter, nur ein Geschäftsführer) auch mit dem vereinfachten und standardisierten Musterprotokoll gegründet werden kann, das dann den Gesellschaftsvertrag ersetzt.
Weitere Gründungsdokumente für eine GmbH
Weitere Gründungsdokumente einer GmbH neben dem Gesellschaftsvertrag oder dem Musterprotokoll sind die Errichtungsurkunde und die Gesellschafterliste. Die Errichtungsurkunde wird durch den Notar erstellt und dokumentiert den Gründungsprozess der Gesellschaft. In der Gesellschafterliste werden alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgeführt, anzugeben sind ihre Geburtsdaten, ihr Wohnsitz und die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile. Sie muss ebenfalls notariell beglaubigt werden.
Gesellschafter einer GmbH können natürliche oder juristische Personen sein. Falls andere Kapitalgesellschaften Geschäftsanteile besitzen, sind in der Gesellschafterliste weitere Angaben erforderlich.
Alle späteren Änderungen des Gesellschaftsvertrags – etwa ein neuer Sitz der Gesellschaft – und der Gesellschafterliste erfordern eine notarielle Beurkundung und müssen an das Handelsregister übermittelt werden.
Gesellschaftsvertrag für eine gemeinnützige GmbH (gGmbH)
Neben einer regulären GmbH haben Sie die Möglichkeit, eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) zu gründen. Hiermit sind verschiedene steuerliche Vorteile verbunden. Unter anderem ist eine gGmbH von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Voraussetzung dafür ist, dass der gemeinnützige Zweck entsprechend den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Gesellschaftsvertrag eindeutig definiert und später auch in der Praxis realisiert wird.
Das Finanzamt überprüft im Regelfall alle drei Jahre, ob eine gGmbH nach wie vor die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt.
Inhalt eines GmbH-Gesellschaftsvertrags
Bei den Inhalten eines GmbH-Gesellschaftsvertrags ist zwischen den gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben und individuellen Vereinbarungen der Gesellschafter zu unterscheiden.
Individuelle Vereinbarungen können nur in einem Gesellschaftsvertrag getroffen werden – bei einer Gründung mit Musterprotokoll sind sie ausgeschlossen.
Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag der GmbH
§ 3 GmbH-Gesetz definiert die Pflichtangaben in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag. Zwingend müssen die Verträge Klauseln zu den folgenden Punkten:
- Der Name der Firma und der Sitz der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand, Unternehmenszweck
- Die Höhe des Stammkapitals (gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 25.000 €)
- Die Anzahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage am Stammkapital der Gesellschaft hält
- Sofern für die Gesellschaft relevant: Zeitliche Beschränkungen der Geschäftstätigkeit und der Existenz des Unternehmens, weitere Verpflichtungen der Gesellschafter außer der Pflicht zur Leistung ihrer Kapitaleinlagen
Individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH
Individuelle Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag müssen dem im GmbH-Gesetz geregelten Gesellschaftsrecht entsprechen, jedoch ist hier eine weitgehend freie Gestaltung möglich. Sofern ein Punkt nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, gelten die Vorgaben des Gesetzes.
Üblich sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu den folgenden Fragen:
Allgemeine Vereinbarungen zu den Organen der GmbH
Verpflichtende Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Für größere Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern muss außerdem ein Aufsichtsrat eingerichtet werden, bei kleineren Firmen ist seine Bestellung fakultativ. Zusätzlich kann für die GmbH ein unterstützender Experten-Beirat berufen werden. Hierzu können im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen getroffen werden.
Regelungen zur Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste und stärkste Organ einer GmbH. Die in ihrem Rahmen getroffenen Gesellschafterbeschlüsse sind für die Organisation verbindlich.
Das GmbHG schreibt vor, dass mindestens einmal jährlich eine ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden muss. Ihre zentralen Aufgaben bestehen in der Genehmigung des Jahresabschlusses und dem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverteilung.
Daneben können im Gesellschaftsvertrag weitere Vereinbarungen zur Gesellschafterversammlung getroffen werden:
- Häufigkeit, Zeitpunkt und Gründe einer ordentlichen Gesellschaftsversammlung
- Form der Einladung, Vereinbarungen zum Ablauf und zur Geschäftsordnung der Versammlung
- Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
- Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung. Hier ist es etwa möglich, festzulegen, welche Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit getroffen werden können und wann dafür eine absolute Mehrheit oder eine 3/4-Mehrheit nötig ist.
- Verteilung der Stimmrechte. In der Regel begründet jeder Geschäftsanteil eines Gesellschafters eine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Jedoch können im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
- Regelungen zur Übertragung und zur schriftlichen Wahrnehmung von Stimmrechten sowie zum Ausschluss stimmberechtigter Personen.
Regelungen zur Geschäftsführung
Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Sie unterliegt dem Weisungsrecht der Gesellschaftsversammlung und kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen, bei denen es sich um Gesellschafter oder angestellte Geschäftsführer handeln kann. Der Gesellschaftsvertrag kann die Rolle der Geschäftsführer beschränken oder erweitern.
Regelungen zum Jahresabschluss
Als Kapitalgesellschaften sind GmbHs zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Hierfür gelten gesetzlich festgelegte Fristen, die im Regelfall sechs Monate betragen. Größere Gesellschaften müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten erstellen. Verantwortlich dafür ist die Geschäftsführung des Unternehmens. Im Gesellschaftsvertrag kann zum Beispiel festgelegt werden, bis zu welchem konkreten Termin der Jahresabschluss zu erstellen ist und in welcher Form seine Feststellung (formelle Prüfung und Genehmigung) erfolgt. Die endgültige Genehmigung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Regelungen zur Gewinnverteilung und zur Verwendung von Gewinnen
Über die Gewinnausschüttung und Gewinnverwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung. Normalerweise werden Gewinne abhängig von den Geschäftsanteilen der Gesellschafter verteilt. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Ebenso sind grundlegende vertragliche Vereinbarungen zur Gewinnausschüttung an die Gesellschafter oder zur anderweitigen Verwendung von Gewinnen (Reinvestitionen, Rücklagenbildung) möglich.
Weitere Vereinbarungen in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag
Weitere Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH betreffen etwa die folgenden Punkte:
- Begleichung der Gründungskosten (aus dem Stammkapital dürfen sie nur dann beglichen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht)
- Kündigung des Gesellschaftsvertrags
- Kündigung eines Gesellschafters durch Anteilsverkauf
- Ausschluss eines Gesellschafters (beispielsweise wegen Nichtzahlung der Einlagen, bei Verletzung von im Gesellschaftsvertrag festgelegten Pflichten oder im Todesfall)
- Einziehung von Geschäftsanteilen
- Besondere Befugnisse von Mehrheitsgesellschaftern
- Voraussetzungen und Höhe von Abfindungen
- Wettbewerbsverbote
- Veräußerungsrechte
- Regelungen für den Erbfall
- Regelungen zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Fazit
Ein gut durchdachter und rechtskonformer Gesellschaftsvertrag ist das Fundament einer erfolgreichen GmbH-Gründung. Der Vertrag regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der Geschäftsführung, sorgt für klare Strukturen und schützt die Interessen aller Beteiligten. Der Gesellschaftsvertrag sollte immer individuell an die Bedürfnisse und Ziele des Unternehmens angepasst werden, um langfristig Rechtssicherheit und Stabilität zu gewährleisten.
Den Gesellschaftsvertrag für Ihre GmbH können Sie als Gesellschafter selbst erstellen oder sich dabei von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht unterstützen lassen. Auch der Notar, der die Beglaubigung der Gründungsdokumente und die Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister vornimmt, wird Sie bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags beraten.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Ja. Für die GmbH und die UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) gelten die gleichen rechtlichen Grundlagen. Hierzu gehören die Pflicht, während des Gründungsprozesses einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen und notariell beglaubigen zu lassen sowie die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.
Seit der Novellierung des GmbH-Gesetzes im Jahr 2009 können Gründer sich zwischen den Rechtsformen GmbH oder UG entscheiden. Der wesentliche Unterschied zwischen einer GmbH und einer UG besteht in den gesetzlichen Anforderungen an das Stammkapital der Gesellschaft. Für die Gründung einer GmbH ist ein Mindestkapital von 25.000 € vorgeschrieben. Mindestens 50 % davon müssen die Gesellschafter während des Gründungsprozesses einbringen und sind dann dazu verpflichtet, die Restsumme später auf 25.000 € aufzustocken. Bis dahin haften sie für den offenen Betrag persönlich. Zudem ist die Gründung einer GmbH mit reduziertem Stammkapital nur als Bargründung möglich.
Eine UG (haftungsbeschränkt) kann dagegen bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden. Bis zum Erreichen eines Stammkapitals von 25.000 € sind UG-Gesellschafter gesetzlich dazu verpflichtet, 25 % ihres Jahresüberschusses als Rücklage einzustellen. Wenn dieser Betrag erreicht ist, kann die Gesellschaft als UG weitergeführt oder in eine GmbH umgewandelt werden.
Mit der sogenannten salvatorischen Klausel sichern sich die GmbH-Gesellschafter gegen rechtliche Folgen ab, die sich sonst aus der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile des Gesellschaftsvertrags ergeben würden. Meist wird sie in den Schlussbestimmungen eines Vertrages aufgeführt.
Die salvatorische Klausel besagt, dass ein Vertrag durch die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen einzelner Bestimmungen nicht seine Gültigkeit verliert. In der Regel verpflichten sich die Vertragspartner in einem separaten Zusatz, solche unwirksamen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags nach dem Bekanntwerden der Mängel entsprechend anzupassen.
Wenn in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag die salvatorische Klausel fehlt, würden Vertragsmängel zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führen. Hierdurch würde die beschränkte Haftung der Gesellschaft außer Kraft gesetzt – für Verbindlichkeiten würden die Gesellschafter in voller Höhe mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Um die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung wiederherzustellen, müssten Sie einen neuen Gesellschaftsvertrag erstellen und notariell beglaubigen lassen.
Als Alternative zu einem Gesellschaftsvertrag erlaubt das GmbHG auch die Gründung einer GmbH oder UG mit dem sogenannten Musterprotokoll. Dabei handelt es sich um einen standardisierten Gesellschaftsvertrag, dessen Inhalte gesetzlich vorgegeben sind und nicht verändert werden dürfen. Für eine Gründung mit Musterprotokoll darf eine GmbH maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben.
Zwar vereinfacht das Musterprotokoll den Gründungsprozess, ist in der Praxis jedoch nur bedingt empfehlenswert, da individuelle Vereinbarungen der Gesellschafter darin nicht getroffen werden können. Bei Änderungen im Hinblick auf die Gesellschafter, die Geschäftsführer oder die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist später meist das Aufsetzen einer klassischen GmbH-Satzung nötig.
Anders als für Kapitalgesellschaften ist für Personengesellschaften ein Gesellschaftsvertrag nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem ist auch für diese Unternehmen eine Satzung essenziell, um die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und andere Fragen der Geschäftstätigkeit zu regeln.
Für Kapitalgesellschaften fordert der Gesetzgeber eine schriftlich verfasste und notariell beglaubigte Satzung. Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann dagegen formfrei und ohne notarielle Beglaubigung abgeschlossen werden. Die Abfassung in Schriftform ist jedoch immer zu empfehlen.