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Liquidation einer GmbH

Ebenso wie für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten auch für die Auflösung und Liquidation der GmbH gesetzliche Formalien, die zwingend eingehalten werden müssen. Vor der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister überprüft das Registergericht, ob die Liquidation der Gesellschaft ordnungsgemäß erfolgt ist. Wir erklären, was Sie bei der GmbH-Liquidation beachten müssen und welche Schritte und Prozesse dafür vorgeschrieben sind.
Geschrieben von
Janine El-Saghir
Liquidation GmbH: Essentials
  • Die Abwicklung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beginnt mit einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss. In der Regel wird er im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Gesellschafterversammlung getroffen.
  • Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorsieht, muss der Auflösungsbeschluss mit einer 3/4-Mehrheit der Gesellschaftsversammlung getroffen werden. Gleichzeitig sind für die Auflösung der Gesellschaft Liquidatoren zu bestellen.
  • Der Auflösungsbeschluss und die Namen der Liquidatoren müssen an das Handelsregister gemeldet werden.
  • Sobald der Auflösungsbeschluss wirksam wird, muss die GmbH im Unternehmensnamen den Zusatz i. L. (in Liquidation) führen.
  • Regulär kann eine GmbH in Liquidation erst nach einem Sperrjahr und der Erstellung einer abschließenden Liquidationsbilanz aus dem Handelsregister gelöscht werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine GmbH-Abwicklung auch ohne Liquidation und Sperrjahr möglich.

GmbH-Auflösung

Ebenso wie die anderen rechtlichen Belange einer GmbH werden auch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Maßgeblich dafür sind die § 60 ff. GmbHG.

Im ersten Schritt ist die GmbH-Auflösung ein formaler Akt nach dem Gesellschaftsrecht. Die Gesellschafter entscheiden per Gesellschafterbeschluss, die Unternehmenstätigkeit der GmbH zu beenden. Das GmbH-Gesetz schreibt für den Auflösungsbeschluss eine 3/4-Mehrheit vor. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Inhalte und Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses

Der Beschluss über die Auflösung der GmbH erfolgt in der Regel im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Neben der Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit sollte er Regelungen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Bestellung der Liquidatoren
  • Benennung von Verantwortlichen für die Aufbewahrung aller Unterlagen zu Buchhaltung und Rechnungslegung bis zum Auslaufen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende der Gesellschaft)
  • Gegebenenfalls der Widerruf oder Modifikationen einer Prokura (etwa Berechtigung zu Grundstücksverkäufen durch einen Prokuristen, der gleichzeitig als Liquidator der GmbH berufen wurde)
  • Angaben zum Eintreten der Wirksamkeit des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft

Sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, wird der Auflösungsbeschluss unmittelbar wirksam. Festlegungen zur Wirksamkeit des Beschlusses sind auch deshalb von Bedeutung, weil der Tag seines Inkrafttretens als Bilanzstichtag für die steuerliche Gewinnermittlung und die Erstellung der Eröffnungsbilanz für die GmbH-Liquidation gilt.

In der Praxis kann es sinnvoll sein, die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses auf das Ende eines Geschäftsjahres zu legen, da die Gewinnermittlung und die Aufstellung der Eröffnungsbilanz hierdurch vereinfacht werden.

Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Eintragung in das Handelsregister.

Sobald der Beschluss über die Auflösung der GmbH wirksam wird, muss die Gesellschaft in ihrem Namen den Zusatz i. L. (in Liquidation) führen.

Auflösungsgründe für eine GmbH

Die Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in § 60 GmbHG und in den nachfolgenden Paragrafen benannt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:

  • Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten befristeten Geschäftstätigkeit der GmbH
  • Auflösung der Gesellschaft durch Auflösungsbeschluss
  • Auflösung der Gesellschaft durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Der Fortbestand der GmbH ist möglich, wenn das Verfahren auf Antrag der Schuldner eingestellt wird oder ein Insolvenzplan die Erhaltung der Gesellschaft vorsieht. Für die Weiterführung der Gesellschaft ist ein erneuter Beschluss der Gesellschafter nötig.)
  • Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse
  • Amtlich veranlasste Registerlöschung wegen Vermögenslosigkeit
  • Rechtskräftige Verfügung des Registergerichts wegen Mängeln im Gesellschaftsvertrag (Die Gesellschaft muss dann gegebenenfalls mit einer ordnungsgemäßen Satzung neu gegründet werden.)
  • Im GmbH-Gesellschaftsvertrag individuell vereinbarte Gründe, etwa die Erfüllung des Geschäftszwecks einer gemeinnützigen Gesellschaft

Abwicklung einer GmbH – ein längerer Prozess

Die Abwicklungsphase einer GmbH besteht aus der Auflösung und der Liquidation des Unternehmens. Sie wird durch das Löschen des Handelsregistereintrags abgeschlossen.

Während der Auflösungs- und der Liquidationsphase behält eine GmbH weiterhin ihre Rechtspersönlichkeit. Jedoch ändert sich mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses der Geschäftszweck der Gesellschaft. Er besteht jetzt nicht mehr in einem regulären, auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb, sondern in der Abwicklung des Unternehmens.

Eine GmbH in Auflösung und in Liquidation ist:

  • handlungsfähig in Bezug auf alle Geschäfte, die der Abwicklung der Gesellschaft dienen
  • rechtsfähig, etwa als Schuldner oder Gläubiger
  • parteifähig in Gerichtsverfahren
  • weiterhin zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und Bilanzerstellung verpflichtet

GmbH-Liquidation

Die Liquidation beschreibt den Abwicklungsprozess, in dem das Kapital der GmbH in liquide Mittel umgewandelt wird. Für ihre Durchführung werden im Auflösungsbeschluss Liquidatoren bestellt, die alle Aufgaben im Kontext der GmbH-Liquidation übernehmen.

Die Gesellschaft muss die Liquidation selbst sowie die Namen der Liquidatoren an das Handelsregister melden.

Bestellung der Liquidatoren

Die Betreuung einer GmbH-Liquidation durch Liquidatoren ist gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel übernehmen die GmbH-Geschäftsführer diese Rolle. Alternativ ist es möglich, im Gesellschaftsvertrag bereits vorab einen alternativen Liquidator zu bestimmen oder im Auflösungsbeschluss beliebige andere natürliche Personen als Liquidatoren zu benennen. Falls andere Personen zu Liquidatoren berufen wurden, verlieren die Geschäftsführer der GmbH ihr Amt. Die Berufung der Liquidatoren einer GmbH kann mit einfacher Mehrheit erfolgen.

Wenn die Gesellschafter nichts anderes bestimmt haben, sind die Liquidatoren alleinvertretungsberechtigt für die Gesellschaft. Bei ihrer Anmeldung zum Handelsregister müssen sie versichern, dass keine straf-, berufs- oder gewerberechtlichen Gründe gegen ihre Bestellung. Dies gilt auch für Liquidatoren, die bisher Geschäftsführer der Gesellschaft waren. Eine bereits erteilte Prokura bleibt bestehen, sofern sie durch die Gesellschafter nicht widerrufen wurde.

Durch Amtsniederlegung können die Geschäftsführer einer GmbH die Rolle als Liquidator der Gesellschaft verweigern. Allerdings können daraus Schadensersatzansprüche resultieren.

Aufgaben der Liquidatoren einer GmbH

Die Liquidatoren einer GmbH haben die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  • Geschäftsführung, Vertretung der Gesellschaft nach außen während der Abwicklungsphase
  • Feststellung der Vermögensverhältnisse der GmbH, Erstellung der Liquidations-Eröffnungsbilanz
  • Information der Gläubiger über die Liquidation durch Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger
  • Beendigung laufender Geschäfte
  • Einzug von Forderungen
  • Bedienung von Verbindlichkeiten, Schuldentilgung
  • Umsetzung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens in Geld oder einfach monetarisierbare Vermögenswerte
  • Falls erforderlich: rechtzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens

Sperrjahr bei der Liquidation einer GmbH

Mit dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger werden alle Gläubiger dazu aufgefordert, sich bei der GmbH in Liquidation zu melden und offene Forderungen anzumelden. Der Gesetzgeber sieht hierfür ein Sperrjahr vor, für das strikte Regelungen gelten:

  • Im Sperrjahr darf kein Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
  • Bedient werden dürfen ausschließlich die Forderungen externer Gläubiger. Forderungen der Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für Unternehmen, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten.
  • Bestand und Fälligkeit aller übrigen Verbindlichkeiten der GmbH in Liquidation bleiben vollständig erhalten.
  • Ansprüche bekannter Gläubiger bleiben auch nach dem Ende des Sperrjahres erhalten.
  • Dagegen verfallen Ansprüche unbekannter Gläubiger nach dem Ablauf des Sperrjahres, sofern das Vermögen der Gesellschaft aufgebraucht ist. Bei unbekannten Gläubigern handelt es sich um Personen, deren Forderungen erst während oder nach dem Ablauf des Sperrjahres entstanden sind. Dabei kann es sich um Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, aber auch um Forderungen von Erben oder Rechtsnachfolgern bekannter Gläubiger handeln.

Verteilung des Restvermögens der Gesellschaft – erst nach dem Sperrjahr

Das Restvermögen einer GmbH in Liquidation inklusive der Stammeinlagen der Gesellschafter darf erst nach dem Ablauf des Sperrjahres verteilt werden.

Für noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber bekannten Gläubigern muss die Gesellschaft eine Sicherheitsleistung erbringen. Bei solchen Sicherheiten kann es sich unter anderem um Geld und Wertpapiere, staatliche Schuldtitel, Hypotheken auf inländische Grundstücke, Bürgschaften oder die Verpfändung von durch Hypotheken gesicherten Forderungen handeln.

GmbH-Auflösung ohne Liquidationsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Auflösung einer GmbH und ihre Löschung aus dem Handelsregister auch ohne Liquidationsverfahren und Beachtung eines Sperrjahres erfolgen. Die Gesellschaft muss dafür die folgenden Kriterien vollständig erfüllen:

  • Vermögenslosigkeit – Abwesenheit von Vermögen und Verbindlichkeiten
  • Vollständige Abwicklung aller Geschäfte
  • Überschuldung, sofern der Insolvenzantrag bereits gestellt wurde
  • Keine offenen Gerichtsverfahren
  • Kein Grundvermögen oder Grundbucheinträge
  • Abgeschlossenes Besteuerungsverfahren, keine Einwände des Finanzamts gegen die Löschung aus dem Handelsregister
  • Vollständige Verwendung des Vermögens der Gesellschaft zur Befriedigung von Gläubigerforderungen, kein Verbleib von Restvermögen zur Verteilung an die GmbH-Gesellschafter

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, können die Liquidatoren beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Amtslöschung der GmbH stellen. Diese Möglichkeit ist unter anderem deshalb attraktiv, weil die Gesellschafter dann die Kosten für Buchhaltung und Jahresabschluss sowie für laufende Ausgaben während des Sperrjahres sparen.

Eine Amtslöschung kann auch direkt durch das Registergericht, das Finanzamt oder berufsständische Kammern eingeleitet werden.

Die Auflösung einer GmbH ohne Liquidationsverfahren kann außerdem erfolgen, wenn die Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen fusioniert.

Beendigung der Liquidation

Nach dem vollständigen Abschluss des Abwicklungsprozesses müssen die Liquidatoren eine Liquidationsschlussrechnung und -schlussbilanz erstellen. Anschließend kann die Gesellschaft zum Löschen des Handelsregistereintrags angemeldet werden. Jedoch müssen die Verantwortlichen sicherstellen, dass alle Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden und zugänglich bleiben.

Gelöschte GmbHs werden mit einem entsprechenden Vermerk weiterhin in der Datenbank des Handelsregisters gespeichert.

Fazit

Die Liquidation einer GmbH unterliegt strikten gesetzlichen Vorschriften und Formvorgaben.

Der Prozess beginnt mit einem Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der GmbH, der eine 3/4-Mehrheit erfordert, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Weitere notwendige Schritte sind die Bestellung von Liquidatoren sowie die Meldung des Auflösungsbeschlusses und der Liquidatoren an das Handelsregister.

Während der Liquidation bleibt die GmbH rechtlich handlungsfähig, jedoch ändert sich der Geschäftszweck von der Gewinnerzielung zur Abwicklung. Ein Sperrjahr dient dazu, die Ansprüche von Gläubigern zu sichern. Zum Abschluss des Prozesses müssen die Liquidatoren eine Schlussbilanz erstellen. Anschließend kann die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister erfolgen.

In speziellen Fällen kann die Auflösung einer GmbH ohne Liquidationsverfahren und Sperrjahr durch eine Amtslöschung vorgenommen werden.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Eine Nachtragsliquidation kann erforderlich werden, wenn nach der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister weitere Liquidationsmaßnahmen nötig sind – insbesondere dann, wenn nach einer Amtslöschung noch offene Forderungen, Vermögen oder Grundbesitz vorhanden sind. Dieser Fall tritt häufig ein, wenn eine Behörde eine direkte Löschung der GmbH ohne Liquidation und Sperrjahr veranlasst hat oder die verantwortlichen Liquidatoren nicht alle für eine Liquidation erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt haben.

Für eine Nachtragsliquidation muss die Gesellschaft durch die Bestellung von Nachtragsliquidatoren wieder handlungsfähig werden. Eingesetzt werden sie auf Antrag vom zuständigen Registergericht.

Eine Nachtragsliquidation kann von den Gesellschaftern einer GmbH, aber auch von Gläubigern, Behörden, Erben von Gesellschaftern und anderen juristischen und natürlichen Personen beantragt werden, die von der Auflösung der GmbH betroffen sind.

Typische Maßnahmen einer Nachtragsliquidation sind der Verkauf von Grundeigentum und die Löschung von Grundpfandrechten sowie die Verteilung noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens an Gläubiger oder Gesellschafter.

Wenn die Gründe für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, muss dieses auch während einer Liquidation beantragt werden. Zudem gehört die Insolvenz zu den in § 60 GmbHG genannten Gründen für die Auflösung einer GmbH.

Die Geschäftsführer einer GmbH sind per Gesetz dazu verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Falls sie diese Pflicht versäumen, sind sie für daraus entstehende Schäden persönlich haftbar. Die Auflösung und Liquidation der GmbH entbindet sie nicht von dieser Pflicht. Die Gesellschaft wird in diesem Fall nicht durch das im Artikel beschriebene Liquidationsverfahren, sondern anhand des Insolvenzrechts abgewickelt.

Grundsätzlich ja. Hierzu ist ein erneuter Gesellschafterbeschluss erforderlich. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Auflösung des Gesellschaftsvermögens – also der Liquidation der GmbH – bisher nicht begonnen wurde und die Gründe für die Auflösung nicht mehr bestehen. Die Fortsetzung der GmbH durch Beschluss ist ebenso wie die Auflösung und Liquidation einer GmbH beim Handelsregister anzumelden.

Die rechtlichen Grundlagen für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) sind weitgehend identisch und werden durch das GmbH-Gesetz geregelt. Für die Auflösung und Liquidation einer UG gelten daher die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für die Abwicklung einer GmbH.

Über die Autorin
Janine El-Saghir Janine ist promovierte Kulturwissenschaftlerin. Nach ihrem Abschluss hat sie eine Karriere in der Wirtschaft in den Bereichen Consumer Research, Datenanalyse und Business Insights eingeschlagen. Seit... Mehr erfahren
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