Definition der Kapitalgesellschaft
Ebenso wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaften bezeichnet die Kapitalgesellschaft eine Gruppe von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen. Gemeinsam ist allen Kapitalgesellschaften, dass sie einen Status als juristische Person innehaben.
Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten diese Position durch ihre Kapitaleinlagen. Ihre persönliche Mitarbeit im Unternehmen ist möglich, jedoch nicht erforderlich. Das Management von Kapitalgesellschaften wird häufig durch angestellte Geschäftsführer oder – bei einer Aktiengesellschaft (AG) – durch angestellte Vorstände wahrgenommen.
Ein Gesellschafterwechsel hat in der Regel keinen Einfluss auf den Bestand des Unternehmens, da die Kapitaleinlagen unkompliziert auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden können. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft werden durch den Gesellschaftsvertrag geregelt, der auch die konkreten Bedingungen eines Gesellschafterwechsels und der Übertragung von Kapitalanteilen regelt.
Die rechtliche Stellung von Kapitalgesellschaften wird durch die Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) und je nach Rechtsform durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) oder das Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Kapitalgesellschaft als juristische Person
Als juristische Personen verfügen Kapitalgesellschaften über eine eigene Rechtspersönlichkeit und uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Juristische Personen sind ein rechtliches Konstrukt, bei dem es sich um einen Zusammenschluss von Menschen, anderen juristischen Personen oder um ein Zweckvermögen handeln kann. Beispielsweise ist das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft ein solches Zweckvermögen – es trägt den Charakter einer selbstständigen Vermögensmasse, gehört nicht mehr zum Privatvermögen der Gesellschafter, dient der Erfüllung eines bestimmten Zwecks und ist in der Lage, eigenständige Einkünfte zu erzielen. Gleichzeitig stellt es die Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten sicher.
Möglichkeiten einer Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft hat als juristische Person einen gewissen Handlungsspielraum. Sie ist zu folgenden Handlungen / Prozessen ermächtigt:
- Eigentum und nichtmaterielle Rechte erwerben und veräußern
- Verträge eingehen
- Schenkungen und Erbschaften erhalten
- Vor Gericht eigenständig als Klägerin oder Beklagte agieren
- Adressatin von Haftungsansprüchen, Gläubigerforderungen oder eines Insolvenzverfahrens sein
Organe einer Kapitalgesellschaft
Organe einer Kapitalgesellschaft sind die Gesellschafterversammlung oder – bei einer AG – die Hauptversammlung, die Geschäftsführung/der Vorstand sowie der Aufsichtsrat.
GmbHs sind erst ab 500 Mitarbeitern gesetzlich dazu verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden, jedoch kann ein Aufsichtsrat oder ein Beirat der Gesellschaft von kleineren Unternehmen auf fakultativer Basis berufen werden. Das Gleiche gilt für UGs (haftungsbeschränkt), bei denen eine Unternehmensgröße, die die Einrichtung eines Aufsichtsrats erfordern würde, in der Praxis jedoch kaum eine Rolle spielen dürfte.
Die grundsätzlichen Standards und Befugnisse der Organe einer Kapitalgesellschaft sind gesetzlich vorgegeben. Der Gesellschaftsvertrag ermöglicht jedoch im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und ihre konkreten Rechtsformen individuelle Gestaltungsspielräume.
Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft
Anders als für eine Personengesellschaft ist die Erstellung eines schriftlichen und notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gründung und die Eintragung ins Handelsregister. Er dient dazu, den Geschäftszweck, die Verantwortlichkeiten und die Grundlagen für geschäftliche Entscheidungen des Unternehmens rechtsverbindlich zu definieren.
Geregelt werden im Gesellschaftsvertrag sowohl das Innenverhältnis der Gesellschafter und der Geschäftsführung als auch das Außenverhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten. Zum Teil werden diese Beziehungen jedoch durch Gesetze definiert, von deren Vorgaben im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden darf.
Der Vorstand einer AG unterliegt keinem Weisungsrecht durch die Aktionäre oder den Aufsichtsrat. Diese Stellung kann durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag nicht verändert werden.
Gründer einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH können entscheiden, ob sie für ihr Unternehmen einen individuellen Gesellschaftsvertrag erstellen oder auf der Basis des sogenannten Musterprotokolls gründen wollen. Das Musterprotokoll wurde durch den Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des GmbH-Gesetzes 2008 eingeführt, um eine effiziente und kostengünstige Gründung zu unterstützen. Allerdings eignet es sich nur für Firmen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Änderungen der Inhalte des Musterprotokolls zugunsten individueller Vereinbarungen sind nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich.
Wichtige Inhalte des Vertrags
Generell sollte der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft mindestens die folgenden Vereinbarungen enthalten:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Unternehmenszweck
- Höhe des Stammkapitals
- Höhe der Kapitaleinlagen der Gesellschafter
- Regelungen zu den Beziehungen der Gesellschafter untereinander und zur Gewinn- und Verlustverteilung
- Regelungen zur Geschäftsführung und – falls aufgrund der gewählten Rechtsform möglich – ihren konkreten Befugnissen
- Bei Aktiengesellschaften: Art, Anzahl und Nennbetrag der Aktien sowie Angaben zur Kommunikation offizieller Mitteilungen durch die Gesellschaft
Sinnvoll ist, im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft außerdem Vereinbarungen für Gesellschafterwechsel sowie die Regelung von Konflikten zwischen den Gesellschaftern zu treffen.
Eintrag im Handelsregister und im Transparenzregister
Errichtet wird eine Kapitalgesellschaft durch den Zusammenschluss einer oder mehrerer Personen, die einen gemeinsamen unternehmerischen Zweck verfolgen. Anders als bei einer Personengesellschaft sind bei einer Kapitalgesellschaft auch Einzelgründungen möglich, sofern die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt wird.
Eine Kapitalgesellschaft muss zwingend ins Handelsregister eingetragen werden. Ihre Gründung wird erst hierdurch abgeschlossen. Gleichzeitig setzt durch die Eintragung im Handelsregister die beschränkte Haftung der Gesellschaft ein. Die Anmeldung zum Handelsregister muss unter Einreichung der dafür durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen, notariell beglaubigten Gründungsdokumente durch einen Notar erfolgen.
Außerdem müssen Kapitalgesellschaften ins Transparenzregister eingetragen werden. Diesen Eintrag können die Gründer eigenständig in die Wege leiten.
Rechtsformen der Kapitalgesellschaft
In Deutschland existieren die folgenden Rechtsformen einer Kapitalgesellschaft:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Limited (Ltd.)
Für Gründer, die ein gemeinnütziges Geschäftsmodell verfolgen, kommen außerdem die Rechtsformen der gemeinnützigen UG oder GmbH (gUG haftungsbeschränkt, gGmbH) in Frage. Unternehmen mit einem internationalen Bezug können außerdem die Rechtsform der Societas Europaea (SE) wählen, die eine Sonderform der Aktiengesellschaft darstellt und ein Stammkapital von mindestens 120.000 Euro erfordert.
Eine weitere Form der Kapitalgesellschaft ist die eingetragene Genossenschaft (eG). Sie eignet sich für Gründungen im Team sowie für Kooperationen mittelständischer Unternehmen, spielt in der Praxis jedoch nur eine sehr geringe Rolle.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist in Deutschland die am häufigsten gewählte Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Sie kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Gründung müssen davon mindestens 12.500 Euro vorhanden sein. Die Gesellschafter können ihre Kapitalanteile in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbringen. Der Anteil der Bareinlagen muss jedoch mindestens 25.000 Prozent betragen.
Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt)
Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten im Wesentlichen die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für die GmbH. Allerdings ist für die Gründung eines Unternehmens dieser Rechtsform lediglich ein Mindestkapital von einem Euro vorgesehen. Für eine UG (haftungsbeschränkt) – die sogenannte Mini-GmbH – gilt eine gesetzliche Rücklagenpflicht, bis eine Kapitaldecke von mindestens 25.000 Euro erreicht ist. Bis dahin dürfen pro Geschäftsjahr maximal 75 % der Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Wenn die Gesellschaft diesen Vermögenswert erreicht, kann die Umwandlung in eine GmbH erfolgen. Anders als bei einer GmbH sind als Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) keine Sacheinlagen zugelassen. Ihre Gründung kann somit ausschließlich als Bargründung erfolgen.
Aktiengesellschaft (AG)
Für die Gründung einer AG ist ein Mindestkapital von mindestens 50.000 Euro erforderlich, dass durch die Gesellschafter in Form von Aktien aufgebracht wird. Der Mindestnennbetrag der Einzelaktien liegt bei einem Euro. Die Aktien können von den Aktionären gegen Bar- oder Sacheinlagen übernommen werden. Jedoch muss der Anteil der Bareinlagen mindestens 25 % des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals – also 12.500 Euro – betragen.
Die Rechtsform der AG eignet sich vor allem für große, kapitalintensive Projekte. Die Kapitalbeschaffung von AGs erfolgt unabhängig von Kreditinstituten. Auf dem Markt besitzen Aktiengesellschaften eine hohe Reputation und sind attraktiv für Investoren.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die KGaA ist eine Sonderform der Aktiengesellschaft, die Elemente dieser Rechtsform sowie der Kommanditgesellschaft (KG) miteinander kombiniert. Eine klassische KGaA wird nicht durch einen Vorstand, sondern einen persönlich haftenden Gesellschafter – den sogenannten Komplementär – geführt. Die Kapitaleinlagen der Gesellschaft werden durch Kommanditisten erbracht, die nicht an ihrer Geschäftsführung beteiligt sind und für Verbindlichkeiten lediglich mit ihren Kapitaleinlagen haften. In der Praxis wird eine KGaA oft mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementär – beispielsweise als GmbH & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA – gegründet. Die persönliche und unbeschränkte Haftung des Komplementärs wird hierdurch aufgehoben und durch die beschränkte Haftung der Kapitalgesellschaft ersetzt. Ebenso wie für eine AG ist für die Gründung einer KGaA ein Mindestkapital von mindestens 50.000 Euro aufzubringen.
Limited (Ltd.)
Bis zur Einführung der UG (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 haben sich viele Gründer als Alternative zur GmbH für die Gründung einer Ltd. Entschieden. Die Ltd. ist eine britische Rechtsform und erfordert eine Geschäftsadresse in Großbritannien. Sie kann mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital von einem Britischen Pfund gegründet werden. Für Unternehmensgründungen in Deutschland spielt sie heute kaum noch eine Rolle.
Haftung einer Kapitalgesellschaft
Die Haftung einer Kapitalgesellschaft ergibt sich aus ihrem Status als juristische Person. Für Verbindlichkeiten haften Kapitalgesellschaften ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine private Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ist im Normalfall ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für die Haftung der Geschäftsführer oder Vorstände einer Kapitalgesellschaft, die in bestimmten, auf individuellen Fehlentscheidungen basierenden, Konstellationen auch persönlich zur Haftung herangezogen werden können. Ein Beispiel hierfür ist die bewusste oder fahrlässige Verschleppung eines Insolvenzverfahrens.
Die beschränkte Haftung einer Kapitalgesellschaft ist allerdings erst mit dem Eintrag ins Handelsregister und somit nach dem Abschluss des Gründungsprozesses gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter für bereits bestehende Verbindlichkeiten mit ihrem persönlichen Vermögen.
Buchführung, Bilanzierung, Steuern
Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur doppelten Buchführung. Sie müssen mindestens eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Bilanz und einen Jahresabschluss erstellen. Für größere KGaA und Aktiengesellschaften können deutlich umfangreichere Berichtspflichten in Form eines ausführlichen Jahresabschlusses mit Lagebericht und nichtfinanzieller Berichterstattung gelten. Für die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften gilt die Publikationspflicht im Bundesanzeiger.
Für Kapitalgesellschaften relevante Steuerarten sind die Körperschaftssteuer auf Gewinne sowie Umsatz- und Gewerbesteuer. Für Gewinnausschüttungen zahlen die Gesellschafter oder Aktionäre Kapitalertragsteuer. Für angestellte Mitarbeiter sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen.
Im Vergleich zu Personengesellschaften sind Kapitalgesellschaften steuerlich in der Regel bessergestellt: Die Körperschaftssteuer ist eine reine Unternehmenssteuer. Mit einem Satz von aktuell 15,82 % liegt sie deutlich niedriger als die Einkommenssteuer natürlicher Personen, die auch für die Einkünfte der Gesellschafter von Personengesellschaften anfällt. Die Kapitalertragssteuer auf persönliche Gewinne aus der Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft beträgt pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Gründung einer Kapitalgesellschaft
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft geht in mehreren Phasen vor sich:
- Vorbereitung- und Konzeptphase
- Errichtung der Vorgründungsgesellschaft
Namensfindung
Festlegung der Gesellschafteranteile
Erstellung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages
Bestellung der Organe der Gesellschaft - Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, Übergang zur Kapitalgesellschaft in Gründung
- Eröffnung eines Geschäftskontos
- Einzahlung des Stammkapitals, bei AGs Übernahme der Aktien und offizielle Einbringung des Grundkapital
- Eintragung ins Handelsregister und ins Transparenzregister
- Anmeldung beim Gewerbeamt und beim Finanzamt. Die Anmeldung bei der zuständigen IHK wird durch die Gewerbeämter übernommen
Hinzu kommen weitere Gründungsformalitäten wie die Anmeldung der Gesellschaft bei der Berufsgenossenschaft oder – sofern Mitarbeiter beschäftigt werden – bei der Bundesagentur für Arbeit.
Aktiengesellschaften durchlaufen vor der Eintragung ins Handelsregister eine Gründungsprüfung, für die sie einen Gründungsbericht erstellen müssen.
Vorteile und Nachteile von Kapitalgesellschaften
Mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft sind neben Vorteilen auch einige Nachteile verbunden. Die wichtigsten Vorteile einer Kapitalgesellschaft liegen in den folgenden Punkten:
- Auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung
- Je nach gewählter Rechtsform hohe Reputation im Markt (vor allem AG und KGaA)
- Steuerliche Vorteile gegenüber Personengesellschaften
- Zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern ist eine Rollentrennung möglich. Als Geschäftsführer oder Vorstände kommen auch angestellte Manager in Frage
Nachteile von Kapitalgesellschaften sind insbesondere:
- Je nach gewählter Rechtsform hohe Gründungskosten durch das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital
- Im Vergleich zu Personengesellschaften höherer Gründungsaufwand
- Höherer Verwaltungsaufwand durch doppelte Buchführung sowie Berichts- und Publikationspflichten
Gründungskosten einer Kapitalgesellschaft
Die Gründungskosten einer Kapitalgesellschaft richten sich vor allem nach der Höhe des für die Gründung erforderlichen Mindestkapitals. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine kostengünstige Alternative für Gründer, die ihre Selbstständigkeit mit geringem Eigenkapital beginnen, da für diese Rechtsform lediglich ein Mindestkapital von einem Euro vorgesehen ist.
Sonstige Kosten für die Gründung einer Kapitalgesellschaft umfassen Notargebühren, gegebenenfalls Anwaltsgebühren, falls ein Jurist bei der Erstellung der Gründungsdokumente Hilfestellung leistet, die Kosten für den Handelsregistereintrag sowie für die Anmeldung beim Gewerbeamt. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH liegen sie bei mindestens 350 bis 500 Euro, können im Einzelfall jedoch auch deutlich höher sein. Bei der Gründung einer AG oder KGaA fallen in der Regel Notarkosten von mindestens 2.300 bis 2.500 Euro an.
Fazit zur Kapitalgesellschaft
Die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft eignet sich für Gründer, die im Team gründen und die Haftung ihres Unternehmens auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen wollen. Eine UG (haftungsbeschränkt) und eine GmbH können auch durch Einzelpersonen gegründet werden.
Wesentliche Vorteile der Kapitalgesellschaft liegen in der beschränkten Haftung und der Möglichkeit eines unkomplizierten Gesellschafterwechsels. Allerdings erfordert eine Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Personengesellschaften einen höheren Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Mit Ausnahme der UG (haftungsbeschränkt) ist für Kapitalgesellschaften ein Kapital von mindestens 25.000 Euro (GmbH) bzw. mindestens 50.000 Euro (AG, KGaA) gesetzlich vorgeschrieben.
Mehr zu Personengesellschaften und den Unterschieden finden sie hier
Häufig gestellte Fragen
Ein Mindestkapital ist für die Gründung von Personengesellschaften nicht erforderlich. In der Praxis sollte jedoch trotzdem eine Kapitaldecke vorhanden sein, um die Geschäfte der Gesellschaft störungsfrei und ohne unmittelbares Haftungsrisiko für die Gesellschafter abzuwickeln.
Die Gründungskosten für eine klassische Personengesellschaft (GbR, OHG, Partnergesellschaft und Kommanditgesellschaft) sind gering, da hierfür kein Mindestkapital vorgesehen wird. Die Gebühren für einen eventuell erforderlichen Eintrag ins Handelsregister liegen für die ersten drei Gesellschafter bei jeweils 100 Euro, der Eintrag weiterer Gesellschafter kostet pro Person 40 Euro. Die Kosten für die Gewerbeanmeldung liegen zwischen zehn und 65 Euro. Notar- und Anwaltskosten sind variabel und richten sich nach den individuellen Anforderungen der Gründer.
Ob eine Personengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden muss, hängt von ihrer konkreten Rechtsform ab. Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die Kommanditgesellschaft erfordern einen Handelsregistereintrag. Er ist für diese Rechtsformen verpflichtend und muss spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erfolgen. Im Unterschied zu einer Kapitalgesellschaft ist der Eintrag im Handelsregister für Personengesellschaften keine unmittelbare Voraussetzung für ihre Gründung.