Gewerbesteuererklärung
Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung einzureichen. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr überschreitet. Die Gewerbesteuererklärung ist für die Veranlagung der Gewerbesteuer erforderlich. Gewerbesteuern fließen den Gemeinden zu, für die diese Steuer eine wichtige Einnahme darstellt. Lesen Sie in diesem Artikel alles, was Gewerbetreibende zur Gewerbesteuererklärung wissen müssen.
Wer eine Gewerbesteuererklärung einreichen muss
Als Grundsatz gilt, dass jeder Unternehmer, der Gewinne erzielen will und nicht als Freiberufler gilt, eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss. Solche Unternehmer bezeichnet man als „Gewerbetreibende“, wobei die Größe des Unternehmens eine untergeordnete Rolle spielt. Gewerbetreibende können also als Ein-Mann-Betrieb agieren oder aber eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigen.
Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung gilt für folgende Rechtsformen:
- Kapitalgesellschaften
- Versicherungsvereine
- Juristische Personen des Privatrechts (sofern sie einen wirtschaftlich ausgerichteten Geschäftsbetrieb führen)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Selbständige, die ihre Firma in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen
- Unternehmen, die vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung erhalten.
Gewerbesteuererklärung abgeben: Darauf müssen Sie achten
Die Gewerbesteuer wird zwar an die Gemeinde gezahlt und von ihr eingefordert, doch die Gewerbesteuererklärung wird mit allen anderen Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht.
In der Regel werden die Erklärungen für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer gemeinsam vorgelegt. Das Finanzamt prüft die in den Steuererklärungen angegebenen Daten und berechnet den Gewerbeertrag.
Anhand des Gewerbeertrags erstellt die Behörde den Gewerbesteuermessbescheid und schickt ihn an die Gemeinde. Diese setzt die Gewerbesteuer fest, indem sie dem Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz für die Gewerbesteuer multipliziert. So ergibt sich die Gewerbesteuer, die Sie letztlich zahlen müssen. Steht die Gewerbesteuer fest, darf sie in voller Höhe oder teilweise bei der Einkommenssteuer angerechnet werden.
Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer erscheint auf den ersten Blick sehr komplex. Ausschlaggebend für die Höhe der Steuer ist der Gewerbeertrag. Er wird vom Finanzamt berechnet.
Eine wichtige Rolle spielt der Hebesatz der Gemeinde: Vereinfacht gesagt wird die Gewerbesteuer ermittelt, indem der Verlust oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb um gewerbesteuerlich relevante Hinzurechnungen und Kürzungen berechnet wird. So entsteht der Gewerbeertrag vor Verlustabzug.
Durch Abzug eines Verlustvortrags und des Gewerbesteuerfreibetrags in Höhe von 24.500 Euro ergibt sich der Gewerbeertrag. Dieser Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt im Steuerbescheid aufgeführt wird. Multipliziert man den Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde festlegt, ergibt sich schlussendlich die zu zahlende Gewerbesteuer.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer
Vor allem für kleine Unternehmen und Gewerbetreibende in den ersten Jahren nach der Gründung kann sich aus der steuerlichen Belastung von Gewerbe- und Einkommenssteuer eine hohe Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt ergeben. Sie könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen für Steuerzahlungen zurückgelegt werden muss und somit für den Aufbau des Betriebs nicht mehr zur Verfügung steht.
Um das zu vermeiden, kann die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Dazu mindert sich die Einkommenssteuer von Gewerbetreibenden um die 3,8-fache Höhe des Gewerbesteuermessbetrags. Begrenzt ist der Abzug auf die Gewerbesteuer, die tatsächlich zu zahlen ist. Die Anrechnung der Gewerbesteuer erfassen Sie in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage G für die Einnahmen aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit.
Tipps für die Gewerbesteuererklärung
Die Gewerbesteuer ist für viele Unternehmen nur schwer zu verstehen. Begriffe wie „Hinzurechnungen“ und „Kürzungen“, „Messbetrag“ und „Hebesatz“ sind leicht zu verwechseln. Ein paar Tipps helfen, das Thema besser zu durchschauen und Fehler zu vermeiden:
- Seit 2008 darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden, um den Gewinn zu vermindern. Umgekehrt heißt das, dass Erstattungen für Gewerbesteuer, die zu viel gezahlt wurde, seit 2008 nicht mehr als eine Betriebseinnahme anzugeben sind.
- Wenn Sie als Gewerbetreibender eine Bilanz erstellen, müssen Sie eine Rückstellung für die Gewerbesteuer erstellen und auf der Passivseite Ihrer Bilanz aufführen. Diese Rückstellung steht für einen Aufwand aus der Gewinn- und Verlustrechnung, sie muss dem Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden. Unter Umständen führt die Rückstellung für die Gewerbesteuer dazu, dass der Wert Ihres Betriebsvermögens unter den Betrag von 235.000 Euro sinkt. In diesem Fall ist ein Investitionsabzugsbetrag für anstehende Investitionen erlaubt.
- Falls Sie mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden führen, müssen Sie den Gewerbesteuermessbetrag aufteilen. In diesem Fall darf jede Gemeinde nur einen Teil der gesamten Gewerbesteuer einfordern. Aufgeteilt wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die unterschiedlichen Kommunen nach dem Verhältnis der Gehälter, die jeweils in den Gemeinden gezahlt werden. Allerdings gilt eine Beschränkung auf den Betrag von 50.000 Euro pro Person, pro Jahr. Gehälter für Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Wenn Sie diese Tipps beachten, vermeiden Sie unter Umständen unnötige und zeitaufwendige Rückfragen des Finanzamts, die dazu führen können, dass die Gewerbesteuererklärung und der Steuerbescheid im Nachhinein korrigiert werden müssen.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuererklärung
Die Gewerbesteuer wird von Gewerbetreibenden an die Gemeinde bezahlt, in dem das Gewerbe betrieben wird. Die Höhe der Abgabe ist abhängig vom erzielten Gewinn. Die Gewerbesteuer wird als Vorauszahlung festgelegt. Die exakte Ermittlung der tatsächlichen Steuerhöhe erfolgt mit der Steuererklärung zum Abschluss des Geschäftsjahres.
Jeder Gewerbetreibende muss eine Gewerbesteuererklärung einreichen. Befreit von dieser Erklärungspflicht sind ausschließlich Freiberufler. Freiberufler müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht erforderlich.
Der Freibetrag auf die Gewerbesteuer liegt bei 24.500 Euro für Einzelunternehmen, natürliche Personen und Personengesellschaften. Vereine verfügen über einen Freibetrag von 5.000 Euro. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.