Gewerbesteuerpflicht für Gewerbetreibende
Gewerbebetriebe sind dazu verpflichtet, Gewerbesteuern zu zahlen – so die Richtlinie. Damit verbunden ist eine Zwangsmitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie eine Buchführungspflicht, auch wenn Ihr Unternehmen noch keinen hohen Gewinn erwirtschaftet.
Definition der Gewerbesteuer
Gewerbebetriebe sind dazu verpflichtet Gewerbesteuer zu zahlen. Die Gewerbesteuer wird vom Ertrag des Gewerbeunternehmens erhoben. Die Gelder aus der Gewerbesteuer fließen direkt und ausschließlich in die Gemeinden bzw. Kommunen, in denen das Gewerbe ansässig ist. Die Gemeinden setzen unterschiedliche Hebesätze an, mit dem die Gewerbesteuer berechnet wird. Dieser Hebesatz wird auf dem vom Finanzamt berechneten Gewerbesteuermessbetrag angerechnet.
Ausgleichend zur Gewerbesteuer wird die Einkommenssteuer ermäßigt. Diese Ermäßigung gilt jedoch nur für Einzelunternehmen und Mitunternehmer an Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gilt eine Senkungen der tariflichen Körperschaftssteuer.
Keine Gewerbesteuer für Landwirte und Freiberufler
Ob Sie als Selbständiger einen Gewerbebetrieb führen oder nicht, hängt von der Art Ihrer Tätigkeit ab. Ein Gewerbe, das beim lokalen Gewerbeamt anzumelden ist, unterliegt auch der Gewerbesteuerpflicht. Die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes besteht dann, wenn Ihre Tätigkeit nicht freiberuflicher Art ist. Sie sind hingegen nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der die Gewerbesteuerpflicht begründet, ist die Zielsetzung Ihrer Firma. Ihr Betrieb muss darauf ausgerichtet sein, Gewinne zu erwirtschaften, um der Gewerbesteuerpflicht zu unterliegen.
Obwohl Sie nach diesen Voraussetzungen auch mit einem kleinen Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, heißt das noch nicht, dass Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssen. Gewerbesteuern fallen erst an, wenn der Gewinn Ihres Unternehmens den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr übersteigt. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht
Freiberufler sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Wie Gewerbetreibende gehen auch Freiberufler einer selbständigen Tätigkeit nach. Freiberufliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden und die eine gehobene fachliche Ausbildung voraussetzen. Typische freiberufliche Tätigkeiten sind etwa wissenschaftliche, unterrichtende oder künstlerische Tätigkeiten.
Freiberuflich arbeiten können unter anderem:
- Ärzte
- Anwälte
- Ingenieure
- Chemiker
- Architekten
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Heilpraktiker
- Journalisten
- Übersetzer
Voraussetzung für Ihre freiberufliche Tätigkeit ist, dass Sie eigenverantwortlich und leitend tätig sein können und dafür eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Der Begriff des Freiberuflers ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Hier ist festgeschrieben, wer aufgrund seiner Tätigkeit als Freiberufler gilt und deshalb keine Gewerbesteuer zahlen muss.
Sollte ein Selbständiger neben seiner freiberuflichen Tätigkeit noch eine andere Aufgabe ausführen, die einen eher gewerblich geprägten Charakter hat, kann dafür allerdings eine Gewerbesteuerpflicht anfallen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie der Gewerbesteuerpflicht unterliegen oder nicht, lohnt sich eine Anfrage beim Finanzamt, um den Sachverhalt eindeutig zu klären.
Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Wer Gewerbesteuern zahlen muss, sollte wissen, wann die Verpflichtung beginnt. Sie beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie mit Ihrem Gewerbe den Geschäftsbetrieb aufnehmen. In juristischer Sicht bezeichnet das den Moment, ab dem Sie sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen. Lediglich bei einer Kapitalgesellschaft gibt es hier eine Ausnahme.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt, sobald Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Gründen Sie hingegen eine Einzelunternehmung, müssen Sie sich erst dann Gedanken über die Gewerbesteuerpflicht machen, wenn Sie erste Aufträge von Ihren Kunden annehmen und im Gegenzug Einkünfte beziehen. Sobald die ersten Einnahmen eingehen, wird klar, ob Sie den Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr überschreiten. Ist das der Fall, müssen Sie im kommenden Jahr Gewerbesteuer zahlen.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuerpflicht
Ein Gewerbe, das auch beim Gewerbeamt angemeldet ist, muss Gewerbesteuer zahlen. Eine Anmeldung ist dann erforderlich, wenn die Tätigkeit nicht freiberuflich stattfindet oder es eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal für die Gewerbesteuer ist die Erwirtschaftung von Gewinn, diese ist Voraussetzung, damit es sich um ein Gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen handelt.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können außerdem einen Freibetrag von 24.500 Euro in Anspruch nehmen, um die fällige Gewerbesteuer zu senken.
Die Befreiung von der Gewerbesteuer für Freiberufler ist damit begründet, dass jemand, der einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, die Infrastruktur der Kommune nicht nennenswert belastet. Das liegt daran, dass nur bestimmte Berufe als freiberuflich gelten können und zwar solche, bei denen die Tätigkeit im Wesentlichen „geistig-schöpferisch“ ist. Eine verstärkte Nutzung der Infrastruktur ist bei solchen Berufen nicht gegeben und kann auch nicht in Rechnung gestellt werden.
Personengesellschaften und Einzelunternehmen können einen Freibetrag nutzen, wenn es um die Berechnung der Gewerbesteuer geht. Dieser Freibetrag liegt bei 24.500 Euro und wird vom Gewinn abgezogen. Der Gewinn darf vorher noch durch die Betriebsausgaben bereinigt werden. Insbesondere kleine Unternehmen können so eine Befreiung der Gewerbesteuer erreichen oder müssen nur einen kleinen Betrag zahlen.
Alle drei Monate muss die Gewerbesteuer an das Finanzamt gezahlt werden. Zuständig ist hier das Finanzamt am persönlichen Wohnort. Die Gelder werden an die entsprechenden Kommunen weitergeleitet. Außerdem wird eine Jahresabrechnung fällig, die sich am Kalenderjahr orientiert.
Die Höhe der Steuer wird anhand des Gewerbeertrags berechnet. Dieser Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % vom Finanzamt multipliziert. Die Kommunen multiplizieren dieser Betrag nochmal mit ihrem Hebesatz. Der Hebesatz ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und wird in jedem Haushaltsjahr neu bestimmt.
Der Beginn der Gewerbesteuerpflicht besteht dann, wenn der Gewerbebetrieb tatsächlich startet, bzw. wenn alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer bisher nur ein Lokal gemietet hat, dieses aber noch nicht betreibt, muss noch keine Gewerbesteuer leisten.
Beendet wird die Gewerbesteuerpflicht mit der Einstellung des Betriebs. Auch hier gilt wieder: Der Betrieb muss vollständig aufgegeben worden sein, werden noch einzelne Tätigkeiten vorgenommen, besteht auch noch die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer.