Brutto-Netto-Rechner 2024 / Gehaltsrechner
bbx.de Gehaltsrechner / Brutto-Netto-Rechner: Es handelt sich hierbei um unseren ehemaligen bbx.de Gehaltsrechner. Wir führen unsere Portale bbx.de und gruendung.de zusammen.
Brutto-Netto-Rechner – inklusive Arbeitgeberbelastung
Nach Auswahl der Berechnungsart (Brutto zu Netto oder Netto zu Brutto) und Angabe des individuellen Monats- oder Jahreseinkommens sowie der individuellen Besteuerungsmerkmale berechnet der Gehaltsrechner die Höhe des Lohns für den entsprechenden Abrechnungszeitraum (Monat/Jahr).
Steuern und Abgaben werden abhängig vom individuellen Einkommen berechnet. Ferner ermittelt unser Online-Gehaltsrechner auch die Arbeitgeberbelastung. Diese setzt sich zusammen aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung oder für die private Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Der vom Arbeitgeber zu zahlende Anteil zu den Sozialversicherungen ist gesetzlich festgelegt.
Netto-Brutto-Rechner
Mit unserem Brutto-Netto-Rechner haben Sie die Möglichkeit, sich das benötigte Bruttogehalt errechnen zu lassen. Um Ihr Wunschnettogehalt zu berechnen, klicken Sie rechts unter „Berechnung“ die Option „Netto zu Brutto“ aus.
Arbeitslohn
Hier geben Sie Ihren Brutto-/Nettolohn ein. Das Gehalt kann pro Monat oder pro Jahr angegeben werden. Den gewünschten Zeitraum wählen Sie in unserem Online-Gehaltsrechner in der obersten Zeile aus.
Steuerklassen für die Brutto-Netto-Berechnung:
Das Bruttogehalt ist höher als das Netto-Gehalt, es ist die Basis für die anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Das Netto-Gehalt ist das, was zum Schluss übrig bleibt und Ihnen als Gehalt ausbezahlt wird. Gegebenenfalls erhöht sich Ihr Netto durch steuerliche Freibeträge.
Alle steuerpflichtigen Personen werden durch das Finanzamt in eine bestimmte Steuerklasse eingruppiert – den Ausschlag dafür gibt ihr Familienstand.
Die Steuerklasse nimmt Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer sowie gegebenenfalls des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. In Deutschland gibt es 6 Steuerklassen von Steuerklasse I bis Steuerklasse VI.
- Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind, für verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner im Ausland lebt, für dauerhaft getrennt lebende Ehepartner sowie verwitwete Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Steuerklasse I ist, dass in Ihrem Haushalt keine Kinder leben, für die Sie unterhaltspflichtig sind.
- Steuerklasse II berücksichtigt einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Als solche gelten Arbeitnehmer, die alleinstehend, nicht mit einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und deren Haushalt mindestens ein Kind angehört. Die Einstufung in Steuerklasse II erhalten Sie, wenn Ihr Kind bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist und Sie für das Kind entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
- In Steuerklasse III fallen verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener, bei denen ein Ehepartner in Steuerklasse V eingereiht ist. Die Steuerklasse III lohnt sich dann, wenn ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen hat, da dem Paar damit monatlich mehr Netto zur Verfügung steht.
- Verheiratete Doppelverdiener erhalten automatisch Steuerklasse IV, solange sie keine andere Steuerklassenkombination wählen. Sie empfiehlt sich, wenn beide Partner einen etwa gleichen Bruttolohn erhalten.
- Steuerklasse IV mit Faktor betrifft ebenfalls verheiratete Doppelverdiener. Allerdings wird beim Faktorverfahren der Splittingvorteil schon während des Jahres berücksichtigt.
- Steuerklasse V ist ebenfalls verheirateten Paaren vorbehalten. Für den mehr verdienenden Partner gilt dann automatisch die Steuerklasse III.
- Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Anstellungen haben. Die Einbehaltung der Lohnsteuer nach Steuerklasse VI sollte von dem Arbeitgeber vorgenommen werden, bei dem ein geringeres Gehalt bezogen wird. Mini-Jobs als Zweitjob bleiben bis zu einem monatlichen Einkommen von bis zu 538 € steuerfrei.
Die gemeinsame Besteuerung bei Eheleuten ist in der Regel günstiger. Da beim Abzug der Lohnsteuer nur der Lohn des jeweiligen Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden kann, werden die beiden Gehälter erst Ende des Jahres zusammengeführt, woraus sich die zutreffende Jahressteuer ergibt. Aufgrund dieser Vorgehensweise passiert es immer wieder, dass zunächst zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Eine möglichst genaue Berechnung der korrekten Jahressteuer ist bei Ehepaaren mit ungefähr gleichem Brutto-Einkommen in der Steuerklassenkombination IV/IV sowie generell in der Klasse IV mit Faktor möglich. Mit den Steuerklassen III und V entspricht die aufaddierte monatliche Steuerlast weitgehend der Jahressteuer, wenn das Einkommensverhältnis der beiden Partner bei 60:40 liegt.
Kombination der Steuerklasse bei Eheleuten:
Welche Kombination für ein verheiratetes Paar am günstigsten ist, hängt davon ab, wie viel die Partner verdienen. Die Wahl der jeweiligen Kombination wird in einem formlosen Antrag beim Finanzamt gestellt.
- IV/IV-Kombination: Der gesetzliche Regelfall sieht für Ehepartner die Steuerklassenkombination IV/IV vor, die allerdings nur dann von Vorteil ist, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen.
- III/V-Kombination: Gibt es in einer Ehe einen Viel- und einen Geringverdiener, ist die Steuerklassenkombination III/V günstiger als Steuerklasse IV – das Paar hat dann monatlich mehr Netto zur Verfügung. Allerdings ist der Lohnsteuerabzug für den Partner mit Steuerklasse V höher als in den Steuerklassen III und IV, da hier kein Grundfreibetrag abgezogen, sondern dem Partner in Steuerklasse III doppelt angerechnet wird. Bei Sozialleistungen wie Elterngeld und Arbeitslosengeld I sind mit Steuerklasse V Nachteile verbunden.
- IV/IV mit Faktor: Seit 2010 gibt es für Ehepartner außerdem die Kombination IV/IV mit Faktor. Hier wird die Lohnsteuer am Verhältnis der beiden Arbeitslöhne ausgerichtet, d. h. der Grundfreibetrag und die steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Auf diese Weise entspricht der monatliche Abzug der Lohnsteuer am ehesten der endgültigen Jahressteuerschuld, sodass Nachzahlungen vermieden werden. Zudem wird die Steuerlast zwischen den Partnern gerecht verteilt.
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Das Verhältnis von voraussichtlichen Einkommenssteuern (die sich aus dem Splittingverfahren ergibt) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer der beiden Ehepartner ergibt den individuellen Faktor. Ihre Lohnsteuerklasse finden Sie auf der Lohnsteuerkarte.
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Beiträge zur Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber getragen. In den meisten Fällen tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Kosten dafür je zur Hälfte. Die Höhe der Kosten ist hierbei gesetzlich geregelt und abhängig vom Bruttoentgelt:
- Rentenversicherung: 18,6 %, je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen.
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen.
- Gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 % plus individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen.
- Pflegeversicherung: 3,4 % je zur Hälfte von Arbeitgeber / Arbeitnehmer zu zahlen. Der Beitrag für kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren beträgt 4 %, an diesem Aufschlag von 0,6 % beteiligt sich der Arbeitgeber nicht. Für Eltern mit 2 bis 5 Kindern gelten nach der Anzahl der Kinder gestaffelte Abschläge, ab dem 6. Kind verändert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung nicht mehr. In Sachsen gilt ein geringerer Arbeitgeberbeitrag.
Ab einem Brutto-Einkommen von 69.300,– € (Status 2024) haben Angestellte die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Pflichtversicherungsgrenze wird jährlich angepasst, im Jahr 2025 wird sie auf 73.800 € angehoben.
Angestellte mit einem geringeren Gehalt fallen unter die Versicherungspflicht, sodass für sie nur die gesetzliche Krankenversicherung infrage kommt.
Freibeträge für die Netto-Gehaltsberechnung
Mit Freibeträgen lassen sich die monatlichen Steuern reduzieren, sodass sich automatisch das Netto-Gehalt erhöht, das Ihnen im Monat übrig bleibt. Relevante Freibeträge sind unter anderem die Kosten für Kinderbetreuung und für den Arbeitsweg, aber auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, berufliche Fortbildungen oder eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung.
Freibeträge machen Sie beim Finanzamt geltend, sofern sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Als Richtwert gilt, dass Belastungen ab 600 € als Jahres-Freibetrag eingetragen werden können.
Der Antrag für einen Freibetrag kann bis zum 30.11. (ab 2025 entweder 01.10. oder 01.11.) beim Finanzamt gestellt werden. Die steuerliche Entlastung wird ab dem Monat nach der Antragstellung wirksam. Wer keinen Antrag stellt, kann sich zusätzliche Ausgaben im Rahmen der Jahressteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.
Der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 1.230 € wird von unserem Online-Gehaltsrechner automatisch bei der Berechnung des Lohns berücksichtigt.
Kinderfreibetrag für die Brutto- und Netto-Berechnung:
Wer Kinder hat, kann entweder vom Kindergeld oder vom steuerlichen Kinderfreibetrag profitieren. Für das Jahr 2024 liegt er bei 6.384 €. Zusätzlich gibt es noch einen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2.928 € (1.464 € je Elternteil). Die Leistungen sind eng aneinander gekoppelt und sind als Existenzsicherung des Kindes gedacht.
Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben Eltern ab Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag. Befindet sich das Kind nach seinem 18. Geburtstag noch in Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst, verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr, sofern das Kind bis dahin noch keinen Berufsabschluss erworben hat.
Wer ein Kind mit Behinderung hat, hat auch nach dem 25. Lebensjahr noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, falls das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Kindergeld und Kinderfreibetrag?
Eltern können nicht von beiden Leistungen profitieren, sondern können entweder Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag nutzen. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Höhe des Kindergeldes: | ab 01/2017 | ab 01/2018 | ab 07/2019 | ab 2021 | seit 2024 |
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1. Kind | 192 € | 194 € | 204 € | 219 € | 250 € |
2. Kind | 192 € | 194 € | 204 € | 219 € | 250 € |
3. Kind | 198 € | 200 € | 210 € | 225 € | 250 € |
ab dem 4. Kind | 223 € | 225 € | 235 € | 250 € | 250 € |
Pro Jahr und pro Kind gibt es einen Kinderfreibetrag von 3.192 € und 6.384 € bei zusammenveranlagten Eltern. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € oder bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2.928 €.
Höhe Kinderfreibetrag | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
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Existenzminimum | 4.896 € | 5.004 € | 5.412 € | 5.460 € | 6.024 | 6.384 € |
Kinderfreibetrag | 2.490 € | 2.586 € | 2.730 € | 2.810 € | 3.012 € | 3.192 € |
Summe beide Elternteile / Kind | 7.620 € | 7.812 € | 8.388 € | 8.548 € | 8.688 € | 9.312 € |
Nicht in allen Steuerklassen gibt es den Kinderfreibetrag
Für die Steuerklassen V und VI können keine Kinderfreibeträge geltend gemacht werden. In der Steuerklassenkombination III/V erhält der Partner mit Steuerklasse II den Kinderfreibetrag in voller Höhe. Für Steuerklasse VI sind weder ein Kinderfreibetrag noch der jährliche Grundfreibetrag vorgesehen, da diese Freibeträge in der Regel schon über die Hauptbeschäftigung bezogen werden.
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags werden prinzipiell Kinderfreibeträge abgezogen.
Günstigerprüfung: Freibetrag oder Kindergeld
Ob es für Sie als Steuerzahler günstiger ist, Kindergeld zu beziehen oder den Kinderfreibetrag zu nutzen, ermittelt das Finanzamt am Ende des Steuerjahres mit einer Günstigerprüfung.
Bei der Günstigerprüfung wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt und um den Kinderfreibetrag reduziert. Aus den neuen Zahlen wird die Steuerlast berechnet. Ist die Steuerersparnis nach Abzug des Freibetrags größer als die Summe des Kindergeldes, das über das Jahr bezogen wurde, so gewährt Ihnen das Finanzamt automatisch den Freibetrag.
Vom Kinderfreibetrag profitieren vorwiegend Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, denn es gilt: Fällt das Kindergeld höher aus als der steuerliche Vorteil, wird der Kinderfreibetrag bei der Lohnsteuer nicht berücksichtigt.
Bei Eheleuten rechnet sich der Kinderfreibetrag erst ab einem jährlichen Einkommen von etwa 80.000 €. Für Alleinerziehende gilt ein Jahreseinkommen von 40.000 € als Grenzwert, ab dem sich der Freibetrag im Vergleich zum Kindergeld rentiert.
Fazit
Unser Brutto-Netto-Gehaltsrechner ist ein nützliches und unkompliziertes Tool, um Ihr Brutto- und Netto-Gehalt zu ermitteln. Arbeitnehmern hilft es dabei, gut informiert in Gehaltsverhandlungen zu gehen. Arbeitgeber erhalten einen umfassenden Überblick über die Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihnen durch ihre Mitarbeiter entstehen.
Häufige Fragen
Unser Brutto-Netto-Rechner ist ein Online-Tool, mit dem sich anhand der Angabe des Bruttolohns und verschiedener weiterer Faktoren der Nettolohn berechnen lässt.
Die exakte Berechnung des Nettogehalts ist ein komplexer Vorgang, der am einfachsten mithilfe eines Brutto-Netto-Rechners durchgeführt wird. Auf Grundlage aller notwendiger Daten kann das genaue Nettogehalt errechnet werden.
Die Hauptfaktoren für die Berechnung des Nettoeinkommens sind neben dem Bruttoeinkommen die persönliche Steuerklasse, die Angabe einer eventuellen Kirchensteuerpflicht, das Bundesland sowie die Art der Krankenversicherung. Weitere Faktoren sind Freibeträge, vermögenswirksame Leistungen, Zusatzversorgungen für die Rente und Altersentlastungen ab dem 64. Lebensjahr.
Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung seitens des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten. Als geldwerter Vorteil gilt alles, was Arbeitnehmer sonst selbst in diese Leistung investieren müssten. Er wird dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet.
Was als geldwerter Vorteil gilt, wird durch das Einkommensteuergesetz geregelt. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind Firmenwagen, auf Geschäftsreisen gesammelte Bonusmeilen, Essensmarken oder Personalrabatte. Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € gelten nicht als zu versteuernder geldwerter Vorteil.
Wer regelmäßig besonders hohe Ausgaben hat, kann diesen Betrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, was in der Summe zu einem höheren Nettoeinkommen führt. Als Beispiel hierfür zählen Werbungskosten wie Fahrtkosten, hohe Sonderausgaben z. B. für Kinderbetreuung, außergewöhnliche Belastungen wie Heim- oder Krankheitskosten oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Die ideale Art, um Steuern und Sozialabgaben einzusparen, besteht in der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umwandeln zu lassen. Dieser umgewandelte Betrag mindert das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen. Je nach Steuerklasse zahlt der Arbeitnehmer so einen deutlich vergünstigten Beitrag für seine persönliche Zusatzrente.
Das Bruttogehalt ist das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag bezahlt. Damit ist das Gesamteinkommen vor Abzügen wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeint.
Das Nettogehalt ist der Teil des Gehalts, den der Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttogehalt auf sein Konto überwiesen bekommt und der ihm für seine Lebenshaltung zur Verfügung steht.
Der Kinderfreibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, den der Steuerpflichtige für jedes Kind von seinem Bruttolohn in Abzug bringen darf. Somit vermindert sich die Steuerlast. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob sich der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld mehr für den Steuerpflichtigen lohnt. Seit 2024 richtet sich das Kindergeld nicht mehr nach der Anzahl der Kinder, sondern beträgt pro Kind einheitlich 250 €.
Ab einem Alter von 64 Jahren steht dem Steuerpflichtigen ein Altersentlastungsfreibetrag zu. Daher wirkt sich die Angabe des Geburtsjahres auf die Berechnung des Nettoeinkommens aus.