Allgemeines zur Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer oder Gewerbeertragssteuer ist eine betriebliche, ertragsabhängige Steuer, die alle gewerblich tätigen Unternehmen zahlen müssen. Sie wird an die Gemeinde abgeführt, in der Ihr Unternehmen seinen Sitz hat und ist für die Finanzierung der Gemeinden von maßgeblicher Bedeutung.
Gewerbesteuer müssen alle gewerblich tätigen Unternehmen zahlen. Die Gewerbesteuerpflicht hängt somit nicht von der Rechtsform des Unternehmens ab. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind lediglich Freiberufler, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen, deren Geschäftszweck ausschließlich in vermögensverwaltenden Tätigkeiten besteht.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können einen Gewerbesteuer-Freibetrag von aktuell 24.500 € geltend machen. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften sind dagegen keine Freibeträge vorgesehen, da sie nicht als natürliche, sondern als juristische Personen gelten. Das Gleiche gilt für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die sich seit 2021 für eine Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz entschieden haben.
Eingetragene Vereine und Unternehmen mit dem Statur als juristische Person des öffentlichen Rechts können einen reduzierten Gewerbesteuer-Freibetrag von 5.000 € pro Jahr in Anspruch nehmen.
und gemeinnützige Unternehmen mit dem Status als juristische Person des öffentlichen Rechts
Als Kleinunternehmer gelten Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Jahresgewinn von maximal 22.000 €. Da ihr für die Berechnung der Gewerbesteuer maßgeblicher Gewerbeertrag innerhalb der Freigrenze von 24.500 € verbleibt, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen.
Die Gewerbesteuerpflicht und die Berechnung der Gewerbesteuer werden durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.
Zusammensetzung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer berechnen Sie auf der Basis der folgenden Komponenten:
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Jahresgewinn. Je nach Rechtsform des Unternehmens ermitteln Sie Ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb anhand der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG, nicht bilanzierungspflichtige Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, Kapitalgesellschaften, alle anderen bilanzierungspflichtigen Unternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, die sich für diese gesetzlich mögliche Option entschieden haben). Der so ermittelte „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ ist jedoch nicht mit dem Gewerbeertrag identisch.
In unserem Online-Rechner tragen Sie diesen Wert in die erste Zeile ein. Die Rechtsform des Unternehmens geben Sie in der fünften Zeile an. Falls Sie die Gewerbesteuer für eine Personengesellschaft berechnen wollen, die mit der Körperschaftssteuer besteuert werden soll, wählen Sie als Rechtsform „Kapitalgesellschaft“ aus, können dann jedoch den Gewerbesteuer-Freibetrag nicht geltend machen. Für Einzelunternehmer und alle anderen Personengesellschaften wird der Freibetrag bei der Berechnung automatisch abgezogen.
Gewerbeertrag
Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist ausschließlich der Gewerbeertrag. Ausgehend vom Gewinn aus Gewerbebetrieb werden durch gesetzlich definierte Hinzurechnungen und Kürzungen Anpassungen vorgenommen, die unter anderem bestimmte Aufwendungen für Mieten und Fremdfinanzierungen betreffen. Rechtlich zulässige Hinzurechnungen finden Sie in § 8 GewStG, Kürzungen werden in § 9 GewStG beschrieben. Hierdurch erhalten Sie den Gewerbeertrag, der auf volle 100 € abgerundet wird.
Falls für Ihr Unternehmen relevant, tragen Sie den Hinzurechnungs-Betrag und den Kürzungsbetrag in die dritte und vierte Zeile unseres Online-Rechners ein.
Allgemeiner Gewerbesteuersatz
Der allgemeine Gewerbesteuersatz beträgt 3,5 %. Diesen Anteil müssen Unternehmen bundesweit auf ihre Gewerbeerträge zahlen. Dieser Wert wird auch als Gewerbesteuer-Messbetrag bezeichnet.
Hebesatz der Gemeinde
Zusätzlich zum allgemeinen Steuersatz erheben die Gemeinden kommunale Gewerbesteuerhebesätze – sie sind dazu berechtigt, diese eigenständig festzulegen. Der kommunale Hebesatz beträgt mindestens 200 %, jedoch sind auch deutlich höhere Hebesätze möglich.
Den Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde, in der Ihr Unternehmen Ihren Sitz hat, tragen Sie in die zweite Zeile unseres Gewerbesteuer-Rechners ein. Ihren kommunalen Hebesatz erfragen Sie beim Finanzamt oder dem lokalen Gewerbeamt.
Höhe der Gewerbesteuer
Unter Einrechnung des allgemeinen Steuersatzes und der Hebesätze der Gemeinden beträgt der Mindestsatz für die Gewerbesteuer 7 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei 15 %.
Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird der nach Kürzungen und Hinzurechnungen verbleibende Gewerbeertrag – gegebenenfalls abzüglich des Freibetrags – mit dem allgemeinen Gewerbesteuersatz und anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
In die anfallende Gewerbesteuer fließen außerdem mögliche Verlustvorträge aus den vergangenen Jahren an. Ein positiver Gewerbeertrag im aktuellen Jahr kann um die Verluste der vergangenen Jahre gemindert werden. Vollständig angerechnet werden können Verluste bis zu 1 Million €, darüber hinausgehende Beträge werden zu 60 % angerechnet. Dagegen sind bei der Gewerbesteuer anders als bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer keine Verlustrückträge in den vorherigen Erhebungszeitraum möglich.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften dürfen die Gewerbesteuer von der Einkommenssteuer abziehen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Ein Abzug der Gewerbesteuer von der Körperschaftssteuer ist dagegen nicht möglich.
Die Gewerbesteuererklärung
Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind dazu verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, wenn ihr Gewerbeertrag höher als der Freibetrag von 24.500 € ist. Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen, die Körperschaftssteuer zahlen, müssen grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung einreichen.
Für die Gewerbesteuererklärung gelten die gleichen Fristen wie für andere unternehmensrelevante Jahressteuererklärungen (Einkommens- oder Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer). Ohne Mitwirkung eines Steuerberaters muss sie bis spätestens 7 Monate nach dem Ende des Steuerjahres – also bis zum 31. Juli des Folgejahres – beim Finanzamt eingegangen sein. Wenn sie durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Verantwortlich für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen, des Gewerbeertrages und des Gewerbesteuer-Messbetrags ist das zuständige Finanzamt. Es verschickt einen Gewerbesteuermessbescheid an die Gemeinde, die anhand ihres spezifischen Hebesatzes die Gewerbesteuer festsetzt und den Gewerbesteuerbescheid verschickt. Gezahlt wird die Gewerbesteuer nicht an das Finanzamt, sondern direkt an die zuständige Gemeinde. Jedoch berücksichtigt das Finanzamt die zu zahlende Gewerbesteuer bei der Festlegung der Einkommenssteuer.
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer auf Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb kann nach § 35 EStG bis zum 4-fachen Gewerbesteuer-Messbetrag und bis zur Obergrenze der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer erfolgen.
Fazit zum Gewerbesteuerrechner: Gewerbesteuerrechner für eine schnelle Berechnung Ihrer Steuerlast
Mit unserem Online-Rechner ermitteln Sie Ihre voraussichtliche Steuerlast schnell und komfortabel. Sie geben hierfür Ihren Jahresgewinn (Gewinn aus Gewerbebetrieb), Hinzurechnungen und Kürzungen, die Rechtsform Ihres Unternehmens sowie den Hebesatz Ihrer Gemeinde in den Gewerbesteuerrechner ein.
Falls Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird der Gewerbesteuer-Freibetrag automatisch in die Berechnung der Gewerbesteuer einbezogen. Bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 € sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften im jeweils laufenden Jahr nicht gewerbesteuerpflichtig, da der Steuerfreibetrag dabei nicht überschritten wird.
Häufige Fragen – FAQ
Betriebe, die gewerbliche Einkünfte in Deutschland erzielen, müssen Gewerbesteuer bezahlen. Erhoben wird die Gewerbesteuer von der Gemeinde, in der ein Betrieb ansässig ist. Alle rechtlichen Fragen rund um die Gewerbesteuer werden durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.
Freiberufler und Künstler müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Ebenfalls befreit von der Gewerbesteuerpflicht sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, KGaA unterliegen dagegen grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht.
Für gewerblich tätige gemeinnützige Vereine, kirchliche oder gemeinnützige Kapitalgesellschaften, die als Person des öffentlichen Rechts klassifiziert sind, sowie vermögensverwaltende Gesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer möglich.
Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, in der ein Unternehmen ansässig ist. Der Hebesatz kann von den Gemeinden frei gewählt werden und fällt zum Teil extrem unterschiedlich aus.
Mit unserem Gewerbesteuer-Rechner berechnen Sie schnell und unkompliziert, wie viel Gewerbesteuer Sie zu zahlen haben.
Firmen mit der Rechts-Form Einzelunternehmen und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500 € bei der Gewerbesteuer geltend machen. Erst wenn der Gewerbeertrag diese Grenze erreicht hat, müssen sie Gewerbesteuer zahlen. Kapitalgesellschaften können diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. In unserem Gewerbesteuer-Rechner haben Sie die Möglichkeit, auszuwählen, ob die Gewerbesteuerberechnung mit oder ohne Freibetrag erfolgen soll.