Sicherlich haben Sie sich schon häufiger gefragt, warum diese Steuer ausgerechnet „Mehrwertsteuer“ heißt. Schließlich entsteht Ihnen doch kein Mehrwert, wenn Sie zum Nettopreis einen Aufpreis von sieben oder 19 % zahlen. Der Begriff wurde dem seit 1968 gültigen Mehrwertprinzip entnommen, welches besagt, dass Sie als Unternehmer nur auf den erzielten Mehrwert eine Umsatzsteuer ans Finanzamt entrichten. Der Mehrwert wiederum ist die Differenz zwischen Ihrem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis, den der Kunde beim Kauf des Produkts bezahlt.
Kleinunternehmer können sich von der Mehrwertsteuerverpflichtung befreien lassen und Rechnungen ausstellen, die diese Position nicht enthalten. Allerdings muss in diesem Fall beachtet werden, dass eine Umsatzsteuererstattung für die bezahlte Vorsteuer ausbleibt. Wer keine Umsatzsteuern ans Finanzamt abführt, kann selbst bezahlte Vorsteuern nicht als Minusbetrag verbuchen und vom Fiskus zurückfordern.
Mehrwertsteuer: Eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes
Die Mehrwertsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates, der durch die Erhebung dieser Steuer bei jedem Verkauf verdient. Gleichzeitig handelt es sich um eine Steuer, die auch unter den Begriffen Endverbraucher- oder Verbrauchssteuer bekannt ist. Weniger häufig verwendet werden Bezeichnungen wie „Gemeinschaftssteuer“ und „Verkehrssteuer“.
Wissenswert ist, dass es sich bei Mehrwertsteuern um indirekte Steuern handelt. Es handelt sich hierbei um eine vom Verbraucher, also vom Kunden zusätzlich zum Netto-Warenwert bezahlte Steuer. Der gültige Regelsatz liegt in Deutschland bei 19 %. Daneben gibt es einen ermäßigten Satz von 7 %. Die Höhe der Steuer wird vom Staat festgelegt.
Umsatzsteuer, Vorsteuer & Mehrwertsteuer
Für Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige, für Freiberufler und Dienstleister entspricht die Mehrwertsteuer der Umsatzsteuer. Da auch beim Ankauf von Produkten Mehrwertsteuern anfallen, teilt sich diese Steuer in zwei Bereiche: Die Umsatzsteuer und die Vorsteuer.
Als größte Steuereinnahme des Staates ist die Mehrwertsteuer eine Besteuerung, deren Prüfung auf Richtigkeit dem Finanzamt als staatliche Institution obliegt.
Umsatz- und damit mehrwertsteuerbefreit sind Kleinunternehmer, deren jährlicher Gewinn den Freibetrag von derzeit 24.500 Euro nicht überschreitet.
Mehrwertsteuer berechnen: So geht’s
Um die Mehrwertsteuer zu berechnen, benötigen Sie den Nettobetrag des Produkts und den gültigen Mehrwertsteuersatz.
In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz 19 %, während bei Produkten des Grundbedarfs der ermäßigte Steuersatz von 7 % aufgeschlagen wird. Der Multiplikator, mit dem die Mehrwertsteuer berechnet und die Differenz von Netto zu Brutto ermittelt wird, kann je nach Produkt und Einstufung damit sieben oder 19 betragen.
Berechnungsformel für die Mehrwertsteuer
Die Berechnungsformel bezieht sich auf die einfache Prozentrechnung und lautet wie folgt:
Nettobetrag + Mehrwertsteuer = Bruttobetrag
Um den Mehrwertsteuerbetrag hinzu oder abzurechnen, müssen Sie entweder den Nettobetrag oder den Bruttobetrag des Produktes kennen. Ist Ihnen die Nettosumme bekannt, multiplizieren Sie diese einfach mit dem Faktor 19 nach folgender Formel.
Nettobetrag x 1,19 = Bruttobetrag (Regelsteuersatz)
oder
Nettobetrag x 0,7 = Bruttobetrag (ermäßigter MwSt.-Satz)
Wie viel Mehrwertsteuer auf die Rechnung und vom Endverbraucher bezahlt werden müssen, ergibt sich aus der Differenz, nach dem Sie den Nettobetrag vom Brutto abgezogen haben. Die Berechnung der Mehrwertsteuer lässt sich an einem einfachen Beispiel unter Zugrundelegung der Regelbesteuerung von 19 % gut erläutern.
Nettobetrag: 100 Euro
MwSt.-Satz: 19 Prozent
Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer: 119 Euro
Mehrwertsteuer: 19 Euro
Im ermäßigten Steuersatz würde der Multiplikator von 0,7 zur Anwendung kommen, wodurch sich beim gleichen Nettobetrag eine Bruttosumme von 107 Euro und eine zu entrichtende Mehrwertsteuer von sieben Euro ergibt.
Sie brauchen die Berechnung der Mehrwertsteuer nicht im Kopf oder mit einem konventionellen Rechner vorzunehmen. Einfach, sicher und ohne Rechenfehler kommen Sie mit dem Mehrwertsteuer Rechner zum Ergebnis.
Mehrwert- und Umsatzsteuer: Die Unterschiede
Als Unternehmer werden Sie hauptsächlich mit dem Begriff Umsatzsteuer konfrontiert. Eine weitere Bezeichnung, mit der Sie sich in der Buchhaltung und in der Steuererklärung beschäftigen müssen, ist die Vorsteuer. Stellen Sie eine Rechnung aus, geben Sie den Nettobetrag, die Mehrwertsteuer (die in ihrer Höhe der Umsatzsteuer entspricht) und den Bruttobetrag an. Für Ihre Kunden muss auf den ersten Blick ersichtlich sein, wie hoch die entrichtete Mehrwertsteuer ist und wie viel das Produkt Netto gekostet hat. Auch wenn Sie beim Händler oder beim Hersteller einkaufen, zahlen Sie Mehrwertsteuer. Diese wird in der Buchhaltung als Vorsteuer bezeichnet und mindert Ihre Steuerbelastung in der Umsatzsteuererklärung.
Begriff der Umsatzsteuer vor allem unter Unternehmern
Da Sie als steuerpflichtiger Unternehmer oder Gewerbebetrieb sowohl Mehrwertsteuer zahlen (Vorsteuer), als auch Mehrwertsteuern vereinnahmen (Umsatzsteuer), wird im gewerblichen Bereich hauptsächlich von der Umsatzsteuer, weniger von der Mehrwert- oder Verbrauchssteuer gesprochen.
Dem gegenüber ist die Verwendung des Begriffs Mehrwertsteuer bei Endverbrauchern üblich, da sie den Aufschlag, der wiederum vom Händler als Vorsteuer vereinnahmt wird, bei jedem Einkauf zahlen.
Mehrwertsteuer ist eine Umsatzsteuer
Es gibt keine Unterschiede zwischen den beiden Begrifflichkeiten. Dass die Bezeichnung Umsatzsteuer fernab des Endkundengeschäfts geläufiger ist, liegt allein daran, dass es ein Umsatzsteuergesetz (UStG), aber kein Mehrwertsteuergesetz gibt. Beide Begriffe bezeichnen die indirekte Steuer, die auf den Mehrwert eines Produkts erhoben wird und zu deren Überschussentrichtung ans Finanzamt jeder Unternehmer verpflichtet ist.
Unterliegen Sie der Kleinunternehmerregelung, müssen Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen und dementsprechend keine einvernahmte Mehrwertsteuer ans Finanzamt entrichten. Im Gegenzug sind Sie aber auch nicht dazu berechtigt, die Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen. Hier spricht man auch von: „Brutto für Netto“, da die Ausweisung von Mehrwertsteuern entfällt.
Mehrwertsteuer berechnen – mit 7 Prozent oder mit 19 Prozent?
Wenn Sie Ihren Kunden Rechnungen ausstellen und umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie den richtigen Mehrwertsteuer-Satz anwenden. Das heißt, dass Sie entweder 7 % zum ermäßigten Steuersatz, oder aber 19 % im Regelsteuersatz auf den Nettobetrag aufschlagen müssen.
Welche Produkte steuerermäßigt und regulär besteuert sind, ist im UStG § 12 Abs. 1 und 2 geregelt. Mode und Möbel, Handwerkerrechnungen, Dienstleistungen und Restaurantrechnungen, Spielsachen und Baumaterialien unterliegen der Regelbesteuerung von 19 %.
Beim Verkauf von Büchern, Lebensmitteln, Waren, die der Bildung oder kulturellen Zwecken dienen, wird die Berechnung der Mehrwertsteuer mit 7 % vorgenommen. Auch der öffentliche Nahverkehr wird ermäßigt besteuert, da er dem Erhalt des gesellschaftlichen Lebens dient und jedem Bürger gleichermaßen zur Verfügung stehen muss.
Ermäßigter Steuersatz bei der Grundversorgung
Die Ermäßigung der Mehrwertsteuer für Dinge des täglichen Bedarfs wird von der Bundesregierung damit begründet, dass ein erhöhter Steuersatz die Grundversorgung gefährden und Personengruppen ausgrenzen würde. Während die Aufteilung in diesen Bereichen noch verhältnismäßig einfach ist, stellt die Berechnung der Mehrwertsteuer unerfahrene Gastronomen vor grundlegende Fragen.
Wird in der Gastronomie mit 19 % oder mit 7 % besteuert? Das kommt darauf an, ob und wie die Gäste bewirtet werden. Der Verzehr im Restaurant unterliegt der Regelbesteuerung und damit dem Mehrwertsteuersatz von 19 %. Auch als Caterer müssen Sie 19 % auf der Rechnung veranschlagen, da Sie neben den Speisen einen umfassenden Service anbieten.
Betreiben Sie hingegen einen Imbiss mit oder ohne Stehtischen, sinkt der Steuersatz und Ihre Gäste zahlen nur 7 %. Die Steuerermäßigung gilt für Mitnahmespeisen und auch dann, wenn der Gast seinen Snack vor Ort einnimmt.
Sobald Sie am Stehtisch bedienen und damit eine Serviceleistung anbieten, wird der Imbiss wie ein Restaurant behandelt und die Mehrwertsteuer erhöht sich vom ermäßigten Satz auf die regulären 19 %.
Um in diesem Fall keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen, sollten Sie Ihr Gewerbe klar definieren und die Unterschiede zwischen Gastservice und einem steuerermäßigten Imbiss beachten.
Unterschiedlicher MwSt.-Satz in Deutschland, in Österreich und der Schweiz
Im innergemeinschaftlichen Onlinehandel gilt für Sie als Versender der Steuersatz des Versandlandes. Bestellt ein Schweizer oder Österreicher Privatkunde Waren in Deutschland, wird die Mehrwertsteuer auf der Rechnung demnach mit 7 % oder mit 19 % aufgeführt. Bei einem großen ausländischen Kundestamm empfiehlt es sich, die Versandhandelsregelung zu kennen und bestenfalls ein Steuerbüro hinzuzuziehen. Warum ist das Thema in der Berechnung der Mehrwertsteuer überhaupt interessant?
Ganz einfach: Die Mehrwertsteuer in Österreich und in der Schweiz unterliegt einem anderen Regelsatz als die Besteuerung von Waren in Deutschland.
Steuersatz in Österreich höher und in der Schweiz niedriger
Der Normalsteuersatz, der dem deutschen Regelsteuersatz gleichgestellt ist, beträgt in Österreich 20 % und liegt daher mit einem Prozent über dem hierzulande gültigen Mehrwertsteuersatz. Die Umsatzsteuer wird vollständig vom Unternehmen bezahlt, während der Endverbraucher die Mehrwertsteuer entrichtet.
Ob 20 % oder 10 % anfallen, hängt wie in Deutschland von den Produkten oder Dienstleistungen ab. Fakt ist, dass der Österreicher mehr Steuern an den Staat entrichtet, da der Prozentsatz der Mehrwertsteuer in beiden Fällen über der Steuerbelastung in Deutschland liegt.
Die Schweiz geht in der Berechnung der Mehrwertsteuer noch einen Schritt weiter und hat drei Steuersätze: Der Normalsteuersatz beträgt 7,7 % und gilt für einen Großteil aller Dienstleistungen und Produkte. Der Grundbedarf, also Lebensmittel, Bücher und Medikamente werden mit 2,5 % besteuert. Hotelübernachtungen unterliegen einer eigenen steuerlichen Regelung, die eine Mehrwertsteuer von 3,7 % vorsieht.
Häufige Fragen
Am „Ende des Tages“ wird die Mehrwertsteuer vom Endkunden bezahlt. Als Unternehmer zahlen Sie beim Warenerwerb Vorsteuern, die Sie zuzüglich eines Aufschlags auf den Kunden auslagern und als Umsatzsteuer vereinnahmen. Wie viel Mehrwertsteuer Sie ans Finanzamt abführen, ergibt sich aus der Subtraktion, bei der Sie die Vorsteuer von der erhaltenen Umsatzsteuer abziehen. Diese Differenz ist die Summe, die Sie ans Finanzamt abführen müssen.
Ab dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung sind Sie dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf Rechnungen auszuweisen. Doch gerade als Neuunternehmer stellt sich in einigen Bereichen die Frage, ob Sie sieben oder 19 Prozent Mehrwertsteuer anberaumen müssen. Im Zweifelsfall ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Vor allem dann, wenn es sich um nicht völlig klare Sachverhalte (siehe Imbiss) handelt. Die Grundlagen der Besteuerung sind im §12 des UStG in den Absätzen 1 (Regelbesteuerung) und 2 (ermäßigte Besteuerung) aufgeführt.
Netto heißt, dass es um den bereinigten Preis ohne Aufführung der Mehrwertsteuer geht. Brutto ist die Summe des Nettobetrags und der Mehrwertsteuer, also der Preis, den der Kunde im Endeffekt bezahlt. Um die Bruttosumme für die Rechnung zu ermitteln, müssen Sie die Mehrwertsteuer berechnen und diesen Betrag auf die Nettosumme aufschlagen. Mit dem Online-Mehrwertsteuer-Rechner können Sie ganz einfach und fehlerfrei die Mehrwertsteuer berechnen.
Wenn Sie nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, müssen Sie alle Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer erstellen. Ist Ihr Kunde ebenfalls ein Unternehmer, kann er die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Das funktioniert nur, wenn alle Rechnungspositionen mit Mehrwertsteuer und Netto ausgewiesen werden. Aber auch gegenüber Privatkunden haben Sie Transparenzpflicht und müssen daher die Nettosumme, den Gesamtbetrag (Brutto) und die Mehrwertsteuer inklusive der Angabe zum gültigen MwSt.-Satz offenlegen.
Prinzipiell handelt es sich um ein und die selbe Steuer. Gewerbetreibende, Selbstständige und Unternehmer nutzen die Bezeichnung Umsatzsteuer, während Privatkunden – zum Beispiel im Supermarkt – von der Mehrwertsteuer sprechen. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich hat sich die Bezeichnung Mehrwertsteuer durchgesetzt. Doch korrekt und auf das entsprechende Gesetz (Umsatzsteuergesetz) bezogen, müsste es Umsatzsteuer und dementsprechend auch Umsatzsteuersatz und nicht MwSt.-Satz heißen.
Kunden und Geschäftspartner können (und werden) eine Rechnung mit falsch ausgewiesener oder nicht gelisteter Umsatzsteuer anfechten. Wenn Sie die Mehrwertsteuer berechnen, sollten Sie auf eine korrekte Berechnung achten und den steuerlichen Aufschlag auf der Rechnung entsprechend hervorheben. Wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt falsch ausfüllen, könnte es sein, dass Sie mehr Steuern als nötig zahlen. Daher nutzen Sie den Mehrwertsteuer-Rechner und vergessen Sie nicht, die Vorsteuer von der erhaltenen Umsatzsteuer abzuziehen.
Fazit zum Mehrwertsteuerrechner
Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu berechnen und Ihren Kunden eine Rechnung mit Brutto, Netto und der richtigen Steuer auszustellen.
Die Nutzung des Mehrwertsteuerrechners ermöglicht Ihnen eine einfach, schnelle und korrekte Berechnung der Mehrwertsteuer. Bedenken Sie, dass es sich bei dieser Steuerart um eine der größten Einnahmequellen des Staates handelt. Allein aus diesem Grund müssen Ihre eingereichten Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen korrekt, plausibel und beleghaft sein.