Dem Werkstudierendenjob haftet ein privilegiertes Image an, denn er gilt als recht lukrativ. Damit die Abzüge überschaubar bleiben, ist eine Befreiung von der Sozialversicherung sinnvoll. Für Werkstudierende gelten besondere Regelungen für die Sozialversicherung. Wichtig sind dabei, dass bestimmte Voraussetzungen wie eine Verdienst-Obergrenze und eine maximale Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.
Das Werkstudierendenprivileg
Grundsätzlich ist mit dem Privileg für Werkstudierende der Vorteil gemeint, dass vergleichsweise geringe Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden muss. So können Studierende, aber auch Arbeitgeber eine Menge Geld sparen, denn die Abzüge vom Bruttoeinkommen sind bei einer Werkstudierenden deutlich niedriger. Somit bleibt am Ende ein deutlich höheres Nettogehalt.
Versicherungspflicht gilt auch für Studierende
Prinzipiell gilt aber auch bei der Beschäftigung als Werkstudent eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass eine Kranken- und Rentenversicherung bestehen muss. Wie hoch dein Beitrag für diese Versicherungen ist und unter welchen Umständen sogar eine beitragsfreie Versicherung möglich ist, ist genau geregelt und an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Doch damit das Werkstudierendenprivileg auch genutzt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden: Wichtig ist für Werkstudierende immer, dass das Studium im Verhältnis zur bezahlten Tätigkeit zeitlich immer im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass der größte Teil der Zeit für das Studium aufgewendet werden muss. Ferner gibt es auch für die zeitlichen Vorgaben genaue Definitionen.
Voraussetzungen des Werkstudierendenjobs
Als Werkstudent darf die Arbeitszeit in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen. Der zügige Fortschritt und der Abschluss des Studiums stehen grundsätzlich im Vordergrund. Das ist jedoch nur möglich, wenn nicht in Vollzeit gearbeitet wird, weshalb die maximale Anzahl von 20 Stunden pro Woche definiert wurde.
Wird während des Semesters mehr gearbeitet, erlischt der Werkstudierendenstatus und mit ihm auch die damit verbundenen Vorzüge. Wie jeder Arbeitnehmer sind Studierende dann dazu verpflichtet, Steuern und Abgaben in voller Höhe zu entrichten.
Ausnahmeregelung in der vorlesungsfreien Zeit
In der studienfreien Zeit, wie in den Semesterferien, gilt die 20-Stunden-Grenze nicht, in diesem Zeitraum kann wöchentlich bis zu 40 Stunden gearbeitet werden.
Eine weitere Ausnahme gilt für Studierende, die nur am Abend, in der Nacht oder am Wochenende arbeiten. Auch in diesem Fall kann die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden betragen. In diesem Fall gilt allerdings zu berücksichtigen, dass pro Jahr maximal 26 Wochen über 20 Stunden gearbeitet werden darf.
Ob mit der jeweiligen Arbeitszeit die entsprechenden Vorgaben erfüllt werden, entscheidet im Zweifelsfall die Krankenkasse. Bei Unsicherheiten zur Regelung der Arbeitszeit ist die Krankenkasse die richtige Anlaufstelle.
Beitragssätze zur Rentenversicherung für Werkstudierende
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung richtet sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts. Bei einem Verdienst von bis zu 450 Euro im Monat zahlen Studenten 3,7 %, der Arbeitgeber trägt 15 %. Eine Befreiung ist möglich, muss aber beantragt werden.
Vollständig versicherungsfrei sind Werkstudierende in der Rentenversicherung nur, wenn innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage gearbeitet wird. Man spricht dann von einem kurzfristigen Job.
Studierende, die zwischen 450 Euro und 1.600 Euro im Monat verdienen, befinden sich in der sogenannten „Gleitzone“. In der Gleitzone trägt der Arbeitgeber den größten Teil der Rentenversicherung, während der Arbeitnehmer – abhängig vom Einkommen – den kleineren Anteil trägt. Der Arbeitnehmeranteil steigt bis zu einem Verdienst von 1.600 Euro gleitend an, bis der Beitrag zur Rentenversicherung ab 1.601 Euro dann hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt wird.
Ab Januar 2023 ändert sich der Höchstverdienst in der Gleitzone zugunsten der Arbeitnehmer auf 2.000 Euro monatlich.
Werkstudierende, die mehr als 1.600 Euro im Monat verdienen, zahlen den regulären Beitrag zur Rentenversicherung von 9,35 % und teilen sich damit die Kosten der Versicherung zu gleichen Teilen mit dem Arbeitgeber.
Regelung der studentischen Krankenversicherung
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren Werkstudierende von Vorteilen. Auch Studierende unterliegen zwar der Versicherungspflicht bei der Kranken- und Pflegeversicherung, müssen aber unter bestimmten Umständen keine Beiträge zahlen.
Die günstigste Versicherungs-Variante ist die Familienversicherung. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können Werkstudent in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Eltern mitversichert werden.
Für Studierende, die bereits einen Wehr-, Zivil- oder einen Entwicklungsdienst absolviert haben, wird der Zeitraum der Mitversicherung um die Monate verlängert, die dieser Dienst geleistet wurde. Wer bereits verheiratet ist, und einen Partner hat, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kannst sich ebenfalls beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichern.
Familienversicherung nur bis zu bestimmtem Höchstverdienst möglich
Voraussetzung für die Absicherung durch die Familienversicherung ist jedoch, dass das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, diese liegt aktuell bei 538 Euro. Da sich diese Grenze in regelmäßigen Abständen ändert und für einen Minijob wiederum spezifische Auflagen gelten, solltest genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
Wer über dem Maximalverdienst liegt, muss als Werkstudent eine studentische Krankenversicherung abschließen. Das gilt ebenso für Studierende, die über 25 Jahre alt sind und nicht mehr familienversichert werden können. In diesem Fall greift die gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden als Pflichtversicherung. Der Beitrag liegt bei etwa 90 Euro monatlich und bietet eine gute Grundversicherung. Die Pflichtversicherung für Studierende kann bis zum vollendeten 30. Lebensjahr oder bis zum Ende des 14. Fachsemesters an der Uni abgeschlossen werden.
Fazit: Keine generelle Befreiung von der Sozialversicherung
Das Werkstudierendenprivileg befreit Werkstudierende von der Versicherungspflicht bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung gilt bis zu einem Verdienst von 1.600 Euro (2.000 Euro ab Januar 2023) ein vergünstigter Beitragssatz.
Damit das Werkstudierendenprivileg greift, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wichtig sind die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Eine grundsätzliche Befreiung von den Beitragszahlungen gibt es jedoch nicht, sondern die Frage, welche Beiträge zu leisten sind, ist immer von der individuellen Situation abhängig.
Häufig gestellte Fragen
Studierende, die neben ihrem Studium als Werkstudenten arbeiten, profitieren von der Befreiung der Versicherungspflicht in einigen Bereichen sowie von vergünstigten Beiträgen. Studierende müssen beispielsweise nicht in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt und auch der Verdienst eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Bei der Krankenversicherung ist außerdem auch das Alter der Studierenden entscheidend: Eine kostenfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung der Eltern ist grundsätzlich nur bis zum einem Alter von 25 Jahren möglich. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist abhängig vom Verdienst und liegt bei 3,6 – 9,35 % (regulärer Beitrag).
In Deutschland gilt die Pflicht zur Krankenversicherung. Studierende haben jedoch die Möglichkeit, sich bis zu ihrem 25. Geburtstag über die Eltern familienversichern zu lassen. So werden keine Kosten für die Krankenversicherung fällig. Wichtig bei der Familienversicherung ist jedoch, dass das monatliche Gesamteinkommen 470 Euro nicht übersteigt, ansonsten muss eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine studentische Pflichtversicherung an. Diese ist günstiger als die regulären Tarife und bietet eine gute Grundabsicherung im Krankheitsfall. Dieser Versicherungstarif kann von Studierenden bis zu ihrem 30 Geburtstag oder bis zum 14. Fachsemester in Anspruch genommen werden. Die Kosten liegen bei rund 80 Euro im Monat.
Werkstudenten dürfen maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. Wer mehr arbeitet verliert automatisch auch das Werkstudentenprivileg und muss bei allen Versicherungen die regulären Beiträge zahlen. Eine Ausnahme gilt für Studierende, die überwiegend abends und nachts sowie am Wochenende arbeiten. Wichtig ist aber auch hier: Insgesamt darf nicht mehr als 26 Woche oder 182 Kalendertage über 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden.
In den Semesterferien gilt die 20-Stunden-Woche für Studierende übrigens nicht. In dieser Zeit dürfen auch Werkstudenten regulär bis zu 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Als Werkstudenten gelten Studierende, die neben Ihrem Vollzeitstudium einen Job in einem Betrieb ausüben. Das Aufgabengebiet muss dabei nicht zwingend mit dem Studium zu tun haben. Werkstudenten arbeiten während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche, wichtig ist, dass das Studium Priorität hat. Nicht als Werkstudenten gelten Studierende, die sich in einem Urlaubssemester befinden, oder bereits ihren Abschluss erlangt haben. Ebenso sind auch Studierende, die in Teilzeit studieren oder ein Promotionsstudium absolvieren keine Werkstudenten.